Weiter zum InhaltZur Hauptnavigation

Gut versichert im Ehrenamt

Als ehrenamtlich/freiwillig aktive Bürgerin oder aktiver Bürger in Niedersachsen werden Sie sich bestimmt schon einmal besorgt gefragt haben: "Was ist eigentlich, wenn sich jemand zum Beispiel beim freiwilligen Einsatz im Naturschutz verletzt? Oder was droht einer ehrenamtlichen Leiterin einer Jugendgruppe, wenn ein Kind verunglückt?"

Solche Fragen würden im Alltag der Freiwilligenarbeit zum Problem werden, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz bestehen würde. Dabei geht es um den Schutz vor Unfällen, aber auch der Haftungsschutz, falls Dritte in ihrer Gesundheit oder ihren Rechten verletzt werden sollten.

Private Versicherung

Wenn sich die ehrenamtlich Tätige privat gegen Unfälle und Haftpflichtverletzungen versichert haben, besteht meist kein Grund zur Sorge.

Versicherung bei öffentlichen Aufgaben

Auch bei allen Aktiven, die auf Grund von öffentlichen Aufgaben ehrenamtlich arbeiten, besteht ausreichender Versicherungsschutz.

Versicherung in bürgerschaftlichem Engagement ist immer gegeben

Die Niedersächsische Landesregierung hat mit den VGH-Versicherungen Rahmenverträge abgeschlossen, durch die die Niedersachsen in der Freizeit bei ihrem bürgerschaftlichen Engagement gegen Unfälle versichert sind und auch einen subsidiären Haftpflichtversicherungsschutz genießen.


Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

A) Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche

Grundsätzlich gilt  für die Haftpflichtversicherung von Ehrenamtlichen der sogenannte "subsidiäre" Versicherungsschutz: Das bedeutet, ein bestehender privater oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz ist im Schadensfall vorrangig und greift somit zuerst.

1. Wer ist versichert?

Bürgerinnen und Bürger, die in wirtschaftlichen/kulturellen/sozialen Bereichen in Vereinigungen aller Art z.B.

  • in der Kranken-, Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit;
  • im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz);
  • im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.

unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig sind oder deren bürgerschaftliche Tätigkeit von Niedersachsen ausgeht (z.B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
 

2. Wer ist nicht versichert?

Ehrenamtlich Tätige, für die bereits Haftpflichtversicherungsschutz besteht, nämlich Inhaber/innen

  • von öffentlichen Ehrenämtern (z.B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer);
  • von wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, die gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden (z.B. Betriebs- und Personalräte, Selbstverwaltungsorgane);
  • von sonstigen Ehrenämtern in sportlichen/kirchlichen/wirtschaftlichen/kulturellen und sozialen Bereichen, die über den Träger bereits abgesichert sind.

3. Welche Leistungen werden erbracht? Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart?

  • Im Falle des Personen- und/oder Sachschadens werden bis zu 5 Mio. Euro, (250.000 Euro für Vermögensschäden) Leistungen erbracht.
  • Die Selbstbeteiligung der/des Versicherten beträgt je Schadensfall 150,00 Euro.

4. Beispielfälle

  • Die Bürgerinitiative "Sauberer Wald" will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Urat säubern. Der Organisator weist einzelnen Teilgruppen zu säubernde Gebiete zu. Bei der Säuberung wird eine gerade angelegte Fichtenneupflanzung zerstört. Das Forstamt erhebt Schadensersatzansprüche gegen den Organisator.
  • Die Bürgerinitiative "Spielplatz" betreibt einen Spielplatz für Kinder. Ein Kind stürzt von einer Rutsche, erleidet schwere körperliche Schäden und nimmt die Verantwortlichen der Initiative wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
  • Ein Mitglied eines Wandervereins organisiert einen Wandertag und legt irrtümlich eine Wanderroute fest, die durch unwegsames und gefährliches Gelände führt. Ein Wanderer stürzt und verletzt sich erheblich. Er verklagt das Mitglied auf Schadensersatz.

Wichtige Hinweise:

  • Die nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinigungen aller Art ist über die Privathaftpflichtversicherung versichert. Das Bestehen einer solchen Versicherung wird bei jeder/jedem ehrenamtlich Tätigen vorausgesetzt.
  • Die Absicherung der Haftpflichtrisiken muss vorrangig über den Träger (z.B. eine Vereinshaftpflichtversicherung) erfolgen. Die Haftpflicht des Trägers ist über den Rahmenvertrag des Landes nicht mitgedeckt!


B) Unfallversicherung für Ehrenamtliche

Grundsätzlich gilt auch hier ein subsidiärer Versicherungsschutz: Soweit für ehrenamtlich Tätige anderweitig Unfallversicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier beschriebenen Versicherungsschutz vor.

1. Wer ist versichert?

Bürgerinnen und Bürger bei ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten in Niedersachsen oder deren bürgerschaftliche Tätigkeiten von Niedersachsen ausgehnen (z.B. Aktionen im Ausland, die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten), die nicht gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden, z.B.

  • in Kranken- und Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit
  • im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz),
  • sonstige freiwillig Tätige (Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.) in Vereinigungen aller Art, soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgt.

2. Wer ist nicht versichert?

Personen, die gesetzlich über den jeweiligen Träger oder privat bereits unfallversichert sind. Zu dem Personenkreis zählen u.a. Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Personalräte, Vertrauenspersonen (§ 40 SGB iV) Versichertenälteste.

3. Was ist versichert?

Ein Unfall bei den unter Punkt 1 beschriebenen Tätigkeiten und der direkte Weg von und zu dieser Tätigkeit.

4. Welche Leistungen werden erbracht?

  • Bei dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 175.000 Euro;
  • im Todesfall 10.000 Euro;
  • bei Bergungskosten bis zu 5.000 Euro;
  • für Rehabilitationsbeihilfe bis zu 1.500 Euro.

5. Beispielhafte Fallkonstellationen:

  • Die Bürgerinitiative "Sauberer Wald" will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Unrat säubern. Ein Helfer entfernt Unrat vom Hochsitz, der wegen Baufälligkeit umfällt. Der Helfer erleidet schwere Verletzungen.
  • Die Bürgerinitiative "Unser Dorf soll schöner werden" trifft sich zu einer Ortsbesichtigung. Ein Mitglied der Initiative erleidet auf dem direkten Weg dorthin einen tödlichen Unfall.
  • Ein Vorstandsmitglied eines Wandervereins organisiert einen Wandertag. Als Führer der Wanderung stürzt er im unwegsamen Gelände rücklings mit dem Kopf auf einen scharfen Felsstein und erleidet Verletzungen. Er muss per Hubschrauber geborgen und ins Krankenhaus transportiert werden.

Wichtiger Hinweis:

Diese Auffanglösung tritt nicht ein, wenn eine private, gesetzliche oder vom Träger abgeschlossene Unfallversicherung besteht!

Download: Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsschutz aus dem Ehrenamtsrahmenvertrag (PDF)

Weitere Informationen 

Nicole Sieling
Niedersächsische Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel.: 0511/120 - 6715
E-Mail: Nicole.Sieling@stk.niedersachsen.de

oder

VGH Versicherungen
Schiffgraben 4
30159 Hannover
Senden Sie Ihre Frage(n) oder eine Rückrufbitte gerne per Email an: HB2@vgh.de

 

Weitere Downloads:

 

Nach oben