Donnerstag, 9. September 2010

Haben Sie Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung? Verantwortungsvolles Engagement für Hilfsbedürftige im Dienste der Gesellschaft!

Menschen, die sich in unserem Gemeinwesen freiwillig engagieren möchten, haben die Möglichkeit, sich als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder Betreuer zu betätigen.

Dieses Ehrenamt gibt die Möglichkeit, eine wichtig Stütze im Leben eines Hilfsbedürftigen zu werden, aber auch das eigene Leben zu bereichern.

Was ist rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft nach früherem Recht getreten. Betreuungen werden durch die Betreuungsgerichte bei den Amtsgerichten für hilfsbedürftige Erwachsene eingerichtet, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen können (§ 1896 BGB).

Die Betreuerin oder der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung für die hilfsbedürftige Person in denjenigen Aufgabenkreisen, die im gerichtlichen Verfahren festgelegt werden. Das können zum Beispiel sein: Vermögenssorge (Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr), Gesundheitssorge (Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen), Aufenthaltsbestimmung (Heim- oder Krankenhauseinweisung), Behördenangelegenheiten (Antragstellungen).

Der Begriff "rechtliche Betreuung" bedeutet, dass die Betreuerin oder der Betreuer selbst keine tatsächliche Hilfe leisten muss, sondern dafür zuständig ist, diese zu organisieren.

Wer kann Betreuerin oder Betreuer werden?

Den größten Teil der Betreuungen übernehmen Ehrenamtliche, ganz überwiegend nahe Angehörige der Betroffenen, ein kleinerer Teil der Betreuungen wird beruflich geführt: von Mitarbeitern der Betreuungsvereine oder freiberuflich tätigen Betreuern. Eine Betreuung soll in der Regel nur dann durch Berufsbetreuer geführt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die bereit ist, die Betreuung ehrenamtlich zu übernehmen.

Die Betreuungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte schlagen dem Betreuungsgericht geeignete Personen für die Übernahme von Betreuungen vor. Wegen der steigenden Zahl der Betreuungen haben die Betreuungsstellen zunehmend Probleme, geeignete Personen zu finden. So haben viele Hochbetagte keine nahen Angehörigen mehr oder jedenfalls nicht mehr in der Nähe, die eine solche Aufgabe übernehmen könnten.

Hier bietet sich ein Aufgabenfeld für Menschen, die gern eine verantwortungsvolle ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen möchten und, etwa nach Eintritt in den Ruhestand, auch die Zeit dazu haben. Bestimmte Anforderungen sieht das Gesetz zwar nicht vor, Kenntnisse und Erfahrungen etwa aus dem kaufmännischen oder sozialen Bereich, aus dem Verwaltungs- oder Gesundheitsbereich oder aus dem Zusammenleben mit alten oder behinderten Angehörigen können aber von Vorteil sein.

Oft reichen aber auch Einfühlungsvermögen, Lebenserfahrung und die Bereitschaft, Neues zu lernen, aus. Der erforderliche Zeitaufwand hängt vom Umfang und der Schwierigkeit der übertragenen Betreuung ab und kann individuell abgestimmt werden.

Wie werden ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützt?

Betreuungsstellen und auch Betreuungsvereine kümmern sich um die Ehrenamtlichen. Sie führen in das Amt ein, beraten, bilden fort und bieten die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch.

Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer erhalten wahlweise Ersatz für ihre Aufwendungen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von zur Zeit 323 Euro pro Jahr und Betreuung.

Die Grundzüge des Betreuungsrechts werden in der vom Niedersächsischen Justizministerium und dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration herausgegebenen Broschüre "Das Betreuungsrecht" (PDF, 260 KB) erklärt.

Weitere Informationen finden sich zudem in einem Merkblatt, in dem alle relevanten Informationen zusammen gestellt sind. Das Merkblatt soll ergänzend zu dem von der Justizverwaltung herausgegebenen Merkblatt VS 110, in dem die Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835, 1835a BGB an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer dargestellt sind, einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen vor allem an ehrenamtliche Betreuer geben.

Zum Herunterladen des Merkblattes klicken Sie bitte hier (PDF, 134 KB ).

Wenn Ihr Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung geweckt wurde, sollten Sie sich an den für Ihren Wohnort zuständigen Landkreis, die Region Hannover oder die kreisfreie Stadt wenden. Man wird Sie dann gerne zu der dortigen Betreuungsstelle vermitteln.