Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, ihre digitalen Angebote – wie Websites und Apps – so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Betroffen sind auch Vereine, sofern sie mehr als zehn Beschäftigte haben, einen Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro erzielen und Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Ehrenamtliche gelten dabei nicht als Beschäftigte.
Relevanz besteht insbesondere für Vereine, die kostenpflichtige Leistungen oder Produkte online anbieten oder interaktive Funktionen bereitstellen, die zu einem Vertragsabschluss führen – etwa Online-Kurse oder Ticketverkäufe. Dagegen sind Vereine nicht betroffen, wenn ihre Website nur zur Information oder für Mitgliedschaftsanfragen dient und keine entgeltlichen Leistungen angeboten werden.
Barrierefreiheit bedeutet, digitale Inhalte so zu gestalten, dass sie über mehrere Sinneskanäle nutzbar sind. Dazu gehören etwa Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, verständliche Sprache, Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität, ausreichende Kontraste und anpassbare Schriftgrößen. Auch für nicht verpflichtete Vereine kann dies lohnend sein: Eine barrierefreie Website verbessert oft Reichweite, Suchmaschinenranking und fördert Teilhabe.
Die Einhaltung des BFSG wird stichprobenartig überprüft. Bei Verstößen drohen Nachbesserungsaufforderungen, im Wiederholungsfall Bußgelder bis zu 100.000 Euro. In seltenen Fällen können Vorstände persönlich haftbar gemacht werden.
Weitere Informationen:
Artikel zum BFSG auf aktion-mensch.de
Artikel zum BFSG auf deutsches-ehrenamt.de
BFSG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
