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Steuerfreie Entschädigungen im kommunalen Ehrenamt – neue Beträge ab 2026

Hannover. Niedersachsen regelt die Steuerfreiheit kommunaler Aufwandsentschädigungen neu.

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Gemeinderäten, Kreistagen, Ortsräten oder Stadtbezirksräten und erhalten dafür pauschale Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder. Wie diese Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, hat das niedersächsische Finanzministerium mit Erlass vom 18. Juni 2026 neu geregelt. Die Vorschriften gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ersetzen die bisherige Regelung aus dem Jahr 2021.

Grundsätzlich zählen Entschädigungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu den steuerpflichtigen Einnahmen, insbesondere wenn sie den Zeitaufwand oder einen Verdienstausfall ausgleichen. Steuerfrei bleiben sie jedoch bis zu festgelegten Höchstbeträgen, die sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune richten. In Gemeinden und Städten reichen diese von 138 Euro monatlich bei bis zu 20.000 Einwohnern bis zu 404 Euro in Städten mit mehr als 450.000 Einwohnern. Für Landkreise gelten steuerfreie Höchstbeträge von 270 beziehungsweise 338 Euro im Monat. Unabhängig von der Größe der Kommune bleiben mindestens 275 Euro monatlich steuerfrei.

Für besondere Funktionen sieht der Erlass höhere steuerfreie Beträge vor. Dies gilt unter anderem für Vorsitzende kommunaler Vertretungen, Fraktions- oder Gruppenvorsitzende sowie stellvertretende Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Fahrtkosten zu Sitzungen weiterhin als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt.

Wer im Laufe des Jahres höhere Aufwendungen hatte, kann diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Soweit die tatsächlichen Kosten die steuerfreien Pauschalen übersteigen, lassen sie sich als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist jedoch ausgeschlossen: Es kann entweder die steuerfreie Pauschale oder der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Der vollständige Erlass wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 335 vom 10. Juli 2026 veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Finanzministerium