Die VBG weist darauf hin, dass alle abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung im Ehrenamt, die mit Vereinen zugunsten der ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen wurden, Bestand haben. Die Nichtanerkennung der Verträge würde den Vereinen die Möglichkeit nehmen, für ihre Ehrenamtsträger eine Versicherung abzuschließen und würde damit das zum 1.1.2005 verabschiedete Gesetz zum Schutz der ehrenamtlich Tätigen faktisch aushebeln.
Das Bundesministerum für Arbeit und Soziales weist in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement" darauf hin, dass der einzelne Sportverein selbst einen Antrag bei der VBG stellen [kann]. Dabei ist die Anzahl der gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger, die von der Versicherungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, zu melden sowie die Funktionen (Ämter), die diese Personen innehaben. Eine namentliche Nennung der Personen ist auch hier nicht erforderlich."
Die VBG wird die geschlossenen Verträge auch weiterhin zu Gunsten der Versicherten anwenden und den Versicherungsschutz gewähren.
Für viele ehrenamtlich Tätige besteht bereits gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Unfälle im Rahmen ihres Engagements. Für einen anderen Teil der ehrenamtlich Tätigen bietet die VBG eine freiwillige Versicherung an.
Für ehrenamtlich Tätige,
in unseren Zuständigkeitsbereich fällt, bietet die VBG eine freiwillige Versicherung an.
Sind die ehrenamtlich Tätigen in verschiedenen Organisationen tätig, so ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Beitrittserklärung (mit jeweiliger Beitragsverpflichtung) erforderlich.
Nutzen Sie den Online-Service: Melden Sie ehrenamtlich Tätigen an. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den einzelnen ehrenamtlich Tätigen.
Freiwillige Versicherung für ehrenamtlich Tätige
Um den einzelnen ehrenamtlich Tätigen und Vereinen die Anmeldung zu vereinfachen, biete die VBG Verbänden an, Rahmenverträge mit abzuschließen.
Haben Sie Fragen? Treten Sie direkt mit der BBG in KONTAKT.
Versicherungsschutz im Ehrenamt
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