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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Wenn Sie die Einrichtung und den Betrieb eines Senioren- und Pflegestützpunktes in Niedersachsen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Seniorinnen, Senioren & Pflege
Förderberechtigte Kommune
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Antragsfrist Anträge jeweils bis zum 31.10. des Jahres für das Folgejahr
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Oldenburg
Moslestraße 1
26122 Oldenburg
Telefon 0441 22 29 74 14
Email kimanne.winter@ls.niedersachsen.de
Webseite https://soziales.niedersachsen.de
Weiterführende Links Informationen zum Programm und Download Förderunterlagen
Volltext

Es liegt im Interesse des Landes Niedersachsen die Lebensqualität der älteren Menschen zu verbessern, einen langen Verbleib in der eigenen Wohnung und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen zu ermöglichen. Daher fördert das Land die Einrichtung und den Betrieb eines Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen oder eines Seniorenstützpunktes Niedersachsen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sowie in der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.

Zweck der Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen ist es, Beratungs- und Hilfsangebote im vorpflegerischen Bereich vor Ort zu koordinieren und transparent zu gestalten sowie älteren Menschen und ihren Angehörigen einen leichten Zugang zu diesen Angeboten zu ermöglichen.

Zuwendungsempfänger sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen.


Zusätzliche Informationen

Die Gesamtaufgabe bzw. Teilaufgaben und damit auch die entsprechende Zuwendung können vom Zuwendungsempfänger an einen Letztempfänger übertragen werden. Letztempfänger sind kreis- oder regionsangehörige Gemeinden oder gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts.

Mit ausdrücklichem Einverständnis des Landkreises kann auch eine kreisangehörige Gemeinde, kreisangehörige Stadt oder ein freier Träger direkter Zuwendungsempfänger werden, wenn sichergestellt ist, dass die beschriebenen Aufgaben für das gesamte Kreisgebiet wahrgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für kreisfreie Städte in Zusammenarbeit mit freien Trägern.

Das Land fördert jeden Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen richtlinienbasiert mit bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40.000 € im Rahmen einer Anteilfinanzierung.

Zu beachten ist, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen mit mindestens 30% an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen haben.

Für Kommunen, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 22 Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich erhalten, reduziert sich die Eigenbeteiligung auf 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Förderquote erhöht sich dementsprechend auf 80 %.


Rechtsgrundlage

 


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