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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung von Betreuungsvereinen

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Seniorinnen, Senioren & Pflege
Förderberechtigte Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Justizministerium
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg

Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Telefon 0441 22 00
Email OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
Webseite https://justizportal.niedersachsen.de
Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Betreuungsvereinen.

Sie erhalten als Betreuungsverein die Förderung für Personal- und Sachausgaben zur

planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,
Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,
Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt höchstens EUR 24.000 pro Jahr. Darüber hinaus können Sie Zusatzförderungen nach bestimmten Kriterien erhalten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. für das folgende Jahr über die für Sie örtlich zuständige Betreuungsbehörde im Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt beim Oberlandesgericht Oldenburg.


Zusätzliche Informationen

rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung von Betreuungsvereinen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie sind als Betreuungsverein in Niedersachsen antragsberechtigt, wenn Sie als solcher anerkannt sind. Sie können sich mit anderen Betreuungsvereinen zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

Sie müssen als Antragsteller eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 1908 f BGB gewährleisten. Dafür müssen Sie mindestens eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft hauptberuflich und angestellt als Leitung beschäftigen.

Weiterhin müssen Sie zur Erfüllung der Aufgabe weitere geeignete Fachkräfte hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigen und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Sie müssen auch andere Einnahmequellen ausschöpfen.

Sie müssen den Wirkungskreis der Querschnittsarbeit Ihres Betreuungsvereins mit den kommunalen Betreuungsbehörden abstimmen.


Rechtsgrundlage

Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen

Erl. d. MJ v. 13.3.2020 – 3475-203.289 (SH1) –
– VORIS 21069 –
– Im Einvernehmen mit dem MF –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt aufgrund des § 4 Nds. AGBtR, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen nach § 1908 f BGB wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine aufrechtzuerhalten und weiter zu steigern. Mit der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben durch die Betreuungsvereine wird die ehrenamtliche Betreuung in Qualität und Umfang gestärkt. Dies dient der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung zu geben (§1897 Abs. 6 BGB). Durch die als weitere Querschnittsaufgabe von den Betreuungsvereinen wahrzunehmende Beratung und Information zu Vorsorgevollmachten können rechtliche Betreuungen vermieden werden. Die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine ist daher nachhaltig zu unterstützen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Personal- und Sachausgaben des Betreuungsvereins zur

planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,

Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,

Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,

planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,

Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

3.2 Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, soweit er folgende Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 1908 f BGB erforderlich ist; dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Geeignet ist eine hauptberufliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie über eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Pädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften, verfügt. Die Eignung kann sich auch aus einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der rechtlichen Betreuung ergeben.

4.2 Der Sitz und Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins ist in Niedersachsen.

4.3 Andere Einnahmequellen werden ausgeschöpft, insbesondere werden die nach § 7 VBVG zulässigen Ansprüche erhoben; dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

4.4 Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins ist mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zu den Personal- und Sachkosten wird eine Zuwendung zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 von höchstens 24.000 EUR jährlich gewährt.

Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Betreuungsvereins Querschnittsarbeit in dem Umfang von 25 Wochenstunden geleistet wird, bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt. Der Betreuungsverein hat im Fall der Wahrnehmung der Querschnittsarbeit durch mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Person namentlich zu benennen, welche die Querschnittsarbeit hauptamtlich verantwortet. Der Arbeitskraftanteil dieser verantwortlichen Mitarbeiterin oder dieses verantwortlichen Mitarbeiters hat für die Querschnittsarbeit zumindest 10 Wochenstunden zu betragen.

5.3 Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr ihrer Gründung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllen, unter Beachtung der Nummer 6.2 einen Zuschuss anteilig vom Zeitpunkt der Anerkennung an erhalten, sofern die geförderte Stelle oder die geförderten Stellen besetzt ist oder sind. Anträge, die nach dem 15. September des Antragsjahres gestellt werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

5.4 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Elternzeit nach § 15 BEEG oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt, wird der Zuschuss nicht gewährt, soweit die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt. Dies gilt auch für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Anstellungsträger Leistungen nach dem SGB II und/oder SGB III sowie nach anderen Sonderprogrammen des Bundes oder Landes erhält.

Soweit die geförderte Stelle mehr als drei Monate nicht besetzt ist, wird die Förderung anteilig gewährt.

5.5 Über die Förderung gemäß Nummer 5.2 hinaus kann dem Betreuungsverein eine Zusatzförderung nach den folgenden Kriterien gewährt werden:

5.5.1 Für jede ehrenamtliche Betreuung, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsver- eins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde, wird im Folgejahr nach Maßgabe der Nummer 6.5 im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Fallpauschale von höchstens 500 EUR gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen.

5.5.2 Für die Durchführung von individuellen Beratungen über die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie für die Durchführung von individuellen Beratungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bei der Durchführung von mindestens 30 Beratungen ein Zuschuss von höchstens 2000 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von insgesamt mindestens 50, 80, 120 oder 170 Beratungen kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmit- tel ein weiterer Zuschuss von jeweils höchstens 600 EUR für die genannte Mindestzahl der Beratungen (zusätzlich höchstens 2400 EUR) gewährt werden.

5.5.3 Für die Durchführung von bis zu 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 200 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von mehr als 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für bis zu 30 weitere Veranstaltungen ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 100 EUR gewährt werden.

5.6 Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, für die das Land eine Zuwendung nach Nummer 5.2 gewährt, angemessen beteiligen.

6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Unabhängig von der Regelung der VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erbringen.

6.2 Bewilligungsbehörde der Zuwendung ist das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg). Die Anträge der Betreuungsvereine auf Förderung gemäß Nummer 5.2 sind bei der Bewilligungsbehörde über die örtliche Betreuungsbehörde mit deren Stellungnahme einzureichen. Unter Bezugnahme auf Nummer 5.6 soll die Stellungnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden sowie unter Bezugnahme auf Nummer 4.4 den Nachweis der Abstimmung über den Wirkungskreis enthalten.

6.3 Der Zuschuss nach Nummer 5.2 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderungsjahr 2020 muss der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegen. Zukünftige Anträge (Folgeanträge) können bis zum 30. September des dem Bewilli- gungsjahr vorhergehenden Jahres gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.

6.4. Der Zuschuss nach den Nummern 5.5.2 und 5.5.3 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.2 durchgeführten Beratungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.6 vorzulegenden Tätigkeitsbericht nach- weist, dass er mindestens 30 bzw. mindestens 50, 80, 120 oder 170 Beratungsgespräche geführt hat. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.3. durchgeführten Veranstaltungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.6 vorzulegenden Tätigkeitsbericht die von ihm durchgeführten Veranstaltungen und die Teilnehmerzahl aufführt.

6.5 Der Zuschuss nach Nummer 5.5.1 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres gestellt werden. Grundlage für die Gewährung der Fallpauschale ist die Anzahl der Betreuungen aus Niedersachsen, die in dem dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde. Dem Antrag ist eine namentliche Liste sowie eine Bestätigung der Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts beizufügen, dass den dort aufgeführten Personen diese ehrenamtliche Betreuung im maßgeblichen Zeitraum übertragen wurde. Die Bewilligungsbehörde hat bis zum 30. September des laufenden Jahres entsprechend der Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen und der nach Abzug der Zuschüsse nach den Nummern 5.2, 5.5.2 und 5.5.3 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrag der Fallpauschale zu errechnen, der 500 EUR nicht übersteigen darf.

6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist Anhang des kalenderjährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichts. Als Mindestinhalt des Berichts sind neben den allgemeinen Angaben folgende Daten aufzuführen:

Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Fachkräfte mit ihrer Wochenarbeitszeit, Anzahl der den hauptamtlich beschäftigten Fachkräften übertragenen Betreuungen je Vollzeiteinheit,

Anzahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die vom Betreuungsverein nach Übertragung mindestens einer Betreuung begleitet wurden,

Stundenzahl für die Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern in Veranstaltungen und Einzelgesprächen sowie die Gesamtzahl der gewonnenen, eingeführten, fortgebildeten und beratenen Personen,

Beratung im Einzelfall gemäß § 1908 f Abs. 4 BGB bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht,

Stundenzahl für abgehaltene Stunden für Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

Stundenzahl für Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

Umfang anderer Einnahmequellen im Sinne von Nummer 4.3.

7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.


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