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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Allgemeine Projektförderung der Kulturstiftung des Bundes

Wenn Sie als Institution ein künstlerisches Vorhaben im nicht kommerziellen Bereich des Kulturschaffens durchführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren Projektkosten erhalten.
Förderbereich Kunst & Kultur
Förderberechtigte Bildungseinrichtung, Existenzgründer/in, Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Kulturstiftung des Bundes (KSB)
Antragsfrist Antrag ist jederzeit möglich
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Kulturstiftung des Bundes

Franckeplatz 2
06110 Halle
Telefon 0345 299 70
Email marie.haff@kulturstiftung-bund.de
Webseite https://www.kulturstiftung-des-bundes.de/de/foerderung/allgemeine_projektfoerderung.html
Weiterführende Links Link zum Förderprogramm "Allgemeine Projektförderung"
Volltext

Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt künstlerische Produktionen mit dem Schwerpunkt auf innovativen Programmen und internationalen Projekten.

Gefördert werden künstlerische Produktionen für alle nicht kommerziellen Bereiche des Kulturschaffens:

  • bildende Kunst,
  • darstellende Kunst,
  • Literatur,
  • Musik,
  • Film,
  • Fotografie,
  • Architektur,
  • kunst- und kulturhistorische Ausstellungen mit zeitgenössischem Bezug,
  • Neue Medien,
  • verwandte Formen,
  • spartenübergreifende Vorhaben.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von mindestens EUR 50.000.

Sie stellen Ihren Antrag jederzeit unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars an die Kulturstiftung des Bundes. Über die eingehenden Anträge entscheidet zweimal jährlich eine unabhängige Fachjury.


Zusätzliche Informationen

Rechtliche Voraussetzungen
Die Allgemeine Projektförderung der Kulturstiftung des Bundes ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind deutsche und ausländische Institutionen unabhängig von ihrer Rechtsform.
  • Das Projekt ist in Deutschland sichtbar.
  • Erstellte Medien sind auch in deutscher Sprache verfasst.
  • Ihr Projekt ist eine Produktion, Planung oder Durchführung einer einzelnen Veranstaltung oder eines Veranstaltungskomplexes (etwa eine Ausstellung, eine Aufführung oder ein Symposium).
  • Sie müssen einen Anteil an Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten des Projekts zusichern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Allgemeine Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes

1. Die Kulturstiftung des Bundes wurde im Jahr 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, gegründet. Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt künstlerische Produktionen und gewährt Förderung für Themenbereiche, die in die Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kunst und Kultur fallen und inhaltlich besondere Bedeutung für den aktuellen künstlerischen oder gesellschaftlichen Diskurs besitzen. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext.

2. Der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes entscheidet über Anträge unter 250.000 Euro. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Stiftungsrates.

3. Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, insbesondere für bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Fotografie, Architektur, kunst- und kulturhistorische Ausstellungen mit zeitgenössischem Bezug, Neue Medien, verwandte Formen sowie spartenübergreifende Vorhaben.

Die Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland muss gewährleistet sein. Im Rahmen einer Förderung erstellte Medien müssen stets zumindest auch in deutscher Sprache verfasst werden.

4. Neben der Förderung von Projekten Dritter entwickelt die Kulturstiftung des Bundes eigene Programme zu aktuellen kulturellen Themenstellungen. Für die Allgemeine Projektförderung sowie für antragsoffene Programme und Fonds der Kulturstiftung gelten ergänzend zu den Allgemeinen Fördergrundsätzen spezifische Förderbedingungen, die jeweils mit den Allgemeinen Fördergrundsätzen auf der Website der Stiftung veröffentlicht werden.

5. Die Kulturstiftung des Bundes leistet keine institutionelle Förderung; sie unterstützt grundsätzlich keine Ankäufe, keine baulichen Maßnahmen und keine reinen Gastspiele im Ausland.

Als »institutionelle Förderung« gilt die nicht auf einzelne Vorhaben bezogene Finanzierung von bereits bestehenden oder neu zu gründenden Einrichtungen (z.B. Museen, Theater, Vereine, Stiftungen) in ihrer gesamten Tätigkeit (z.B. Infrastruktur, laufendes Geschäft).

Als Projektförderung gewährte streng befristete Anschubfinanzierungen der Kulturstiftung des Bundes sind möglich, wenn der Antragsteller die geordnete Weiterführung der neu zu gründenden Institution auch finanziell sichergestellt hat.

Die Kulturstiftung des Bundes fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte. Im Einzelfall zulässige Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und dürfen insgesamt ein Sechstel des Gesamtbudgets der Kulturstiftung des Bundes bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum nicht übersteigen. Die betreffenden Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte werden auf der Website der Kulturstiftung des Bundes veröffentlicht. Unabhängig hiervon grundsätzlich förderfähig sind indes Teile oder Einzelvorhaben von Veranstaltungsreihen oder von auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekten.

6. Die Kulturstiftung des Bundes kann Förderungen an Institutionen im In- und Ausland gewähren. Die Rechtsform einer Antrag stellenden Institution (z.B. Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft) ist für die Entscheidung über die Förderung unerheblich. Die Kulturstiftung des Bundes fördert in der Regel keine Projekte, die von Einzelpersonen oder nicht organisatorisch gefestigten Zusammenschlüssen einzelner Personen getragen werden. Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser/m ständig geförderten Einrichtung erhält. Die Kulturstiftung des Bundes fördert nur Projekte, deren Durchführung nicht vor der Förderentscheidung der Stiftung begonnen hat.

7. Für Förderanträge in der Allgemeinen Projektförderung sowie in den antragsoffenen Programmen oder Fonds stellt die Kulturstiftung des Bundes auf ihrer Website spezifische Online-Formulare bereit. Die Anträge können ausschließlich in deutscher Sprache gestellt werden. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Antragsformulare fristgerecht vollständig ausgefüllt und schriftliche Bestätigungen aller angegebenen Förderer, Kooperationspartner und der maßgeblich mitwirkenden Künstler und Künstlerinnen vorgelegt werden.

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung oder nach einem bestimmten Prozentsatz. Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen (z.B. zusätzliche erläuternde Texte, Abbildungen, Bild- und Tonmedien). Die Kulturstiftung des Bundes archiviert die bewilligten Förderanträge; eingereichte Materialien von abgelehnten Anträgen werden zurückgesandt, soweit dies keinen außerordentlichen Aufwand verursacht.

8. Die Kulturstiftung des Bundes übermittelt jedem Antragsteller/jeder Antragstellerin unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Sie überprüft, ob die bei der Stiftung eingehenden Förderanfragen die oben erläuterte Form der Anträge, die Antragsfristen und die Fördervoraussetzungen einhalten und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Antragsteller/der Antragstellerin mit. Die Kulturstiftung des Bundes nimmt in der Regel nicht von sich aus Kontakt mit den Antragstellern auf, um Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Förderantrages zu beseitigen.

9. Die Verwendung der von der Kulturstiftung des Bundes gewährten Mittel wird nach dem Haushaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland überprüft. Die Kulturstiftung des Bundes zahlt Förderbeträge daher nur nach Unterzeichnung eines von ihr vorgegebenen Fördervertrags, dessen Bestimmungen über die Mittelverwendung, die Durchführung des Projekts und die Veröffentlichung des Ergebnisses oder von Dokumentationen streng beachtet werden müssen. Der jeweilige Fördervertrag bestimmt auch, in welcher Form die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber der Kulturstiftung des Bundes nachgewiesen werden muss (Verwendungsnachweis). Missachtet der/die Geförderte die Regelungen des Fördervertrages, kann die Kulturstiftung des Bundes die gewährten Mittel ganz oder teilweise zurückfordern.

10. Diese Förderrichtlinien gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Stiftungsrat der Kulturstiftung des Bundes.


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