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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung für deutsch-polnische Kunst- und Kulturprojekte

Wenn Sie ein deutsch-polnisches oder polnisches Kunst- oder Kulturprojekt durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung beantragen.
Förderbereich Kunst & Kultur
Förderberechtigte Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Ansprechperson Referat K 44
Telefon 0228 99 68 11 35 14
Email K44@bkm.bund.de
Webseite http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragterfuerKulturundMedien/beauftragter-fuer-kultur-und-medien.html
Weiterführende Links Deutsch-polnischer Kulturaustausch
Volltext

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert polnische Kunst und Kultur in Deutschland. Sie können eine Förderung von bis zu EUR 20.000 für folgende Maßnahmen bekommen:

  • künstlerische oder kulturelle Projekte mit deutsch-polnischem oder polnischem Kontext, insbesondere
  • Projekte, die der polnischen Kultur und Geschichte in Deutschland ein Forum geben,
  • Projekte, die das kulturelle Leben polnischsprachiger Mitbürgerinnen und Mitbürger in die deutsche Kulturszene einbringen,
  • Projekte, die zum Erhalt und Pflege der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in Deutschland beitragen,
  • Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zur deutsch-polnischen Verständigung leisten,
  • Projekte, die es der polnischsprachigen Bevölkerung ermöglichen, ihre Kultur in der Öffentlichkeit zu präsentieren,
  • Projekte, die auf die Jugend bezogen sind,
  • Projekte, die überregional in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

Die Förderung ist für jeden Bereich der Kultur möglich, zum Beispiel für

  • bildende Kunst,
  • darstellende Kunst,
  • Literatur,
  • Musik,
  • Tanz,
  • Folklore,
  • Architektur,
  • Mode,
  • Design,
  • Grafik,
  • Film,
  • Fotografie,
  • neue Medien,
  • künstlerische Nachwuchswettbewerbe und Nachwuchsprojekte.

Keine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen, die Sie vor der Antragstellung bereits begonnen oder abgeschlossen haben.

Die Höhe der Förderung hängt davon ab,

  • wie viel Eigenmittel Sie einbringen können,
  • wie viel Geld Sie von anderen Geldgebern bekommen können und
  • wie sehr Ihr Projekt zur Förderung der polnischen Kunst und Kultur in Deutschland beiträgt.

Nach dem Ende des Projekts müssen Sie nachweisen, dass Sie die Förderung im Sinne des Projekts verwendet haben. Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Ihren Antrag reichen Sie beim Referat K 44 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.


Zusätzliche Informationen

Fristen
Antragstellung:

  • für das Folgejahr: bis zum 30.9. (Eingangsstempel)
  • für das zweite Halbjahr des laufenden Jahres: bis zum 31.3. (Eingangsstempel)
  • vor Beginn des Projekts

Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Projekts
rechtliche Voraussetzungen
Anträge können stellen:

In Deutschland ansässige

  • gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts
  • Vereine
  • Stiftungen
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Körperschaften
  • Anstalten
  • Stiftungen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Gemeinden
  • Landkreise
  • gemeinnützige kirchliche Träger

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen Ihr Projekt mit Eigenmitteln, Mitteln aus Ländern und Kommunen und/oder Spenden von Dritten mitfinanzieren.
  • Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie auch die Person sein, die das Projekt durchführt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie
Hinweise zur Bundesförderung nach dem Deutsch-Polnischen Vertrag vom 17. Juni 1991 durch die Beauftragte/den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

(Stand: 16. September 2020)

1. Allgemeines
1.1 Der Förderpraxis liegt der am 17. Juni 1991 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 zugrunde.

1.2 Die Förderung von Kunst und Kultur der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden polnischsprachigen Bürgerinnen und Bürger liegt in der gemeinschaftlichen Verantwortung des Bundes, der Länder und der Kommunen.

1.3 Von der/dem BKM zu fördernde Projekte sollen

a) den Zielen des deutsch-polnischen Freundschaftsvertrages vom 17. Juni 1991 und des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit vom 15. März 1999 verpflichtet sein;

b) zur Erhaltung und Pflege der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, um die gegenseitige Kenntnis der Kulturen der beiden Länder durch den Dialog zu verbessern;

c) der polnischsprachigen Bevölkerung insbesondere in der Öffentlichkeit Möglichkeiten eröffnen, ihre Kultur zu präsentieren, um ihre Mittlerfunktion im deutsch-polnischen Kulturaustausch zu stärken;
deutsch-polnische Kooperationen und Koproduktionen unterstützen, um qualitativ neue Formen der Vernetzung beider Kulturen im Kontext der Europäischen Union zu entwickeln.

Diese Förderungen sind gleichrangig. Besonders förderwürdig sind Kulturprojekte, die jugendbezogen sind und die eine öffentlich überregional wahrnehmbare Wirkung entfalten.

1.4 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bundeszuwendungen für kulturelle und künstlerische Projekte und Produktionen und gewährt Projektförderungen für die unter 1.3 beschriebenen Themenbereiche. Die Förderung kann für alle Sparten und Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, für bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Tanz, Folklore, Architektur, Mode, Design, Grafik, Film, Fotografie, Neue Medien sowie verwandte und interdisziplinäre Formen und künstlerische Nachwuchswettbewerbe sowie -projekte.

1.5 (1) Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

(2) Die/der BKM wird in ihrer/seiner Entscheidung durch eine Jury von Fachleuten für deutsch-polnische Kulturbeziehungen beraten. In der Jury sollen u.a. verschiedene Vertretungen von in Deutschland tätigen polnischen Kulturvereinen sowie mit Polen befassten Museen und Stiftungen mitwirken, sofern diese nicht selber Antragstellerin/Antragsteller sind. Auf Einladung können auch andere betroffene Bundesressorts teilnehmen.

(3) Die Jurymitglieder werden von der/dem BKM für drei Jahre benannt.

(4) Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse verpflichtet.

(5) Jurymitglieder nehmen an der Beratung und Entscheidung nicht teil, soweit sie selbst, Angehörige oder natürliche oder juristische Dritte, zu denen eine spezielle Bindung oder Abhängigkeit besteht, vom Gegenstand der Entscheidung betroffen sind.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. In begründeten Ausnahmefällen können Jurybeschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

(7) Die Feststellung des Bundesinteresses nach § 23 BHO obliegt der/dem BKM als zuwendungsgebendem Ressort, die aufgrund ihres/seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die Auswahl der Projekte ist insbesondere relevant, dass diese zur kulturellen Identität der in Deutschland lebenden Menschen mit polnischer Herkunft beitragen.

2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Die Anträge müssen sich auf ein künstlerisches oder kulturelles Vorhaben mit gesamtstaatlicher Relevanz beziehen.

2.2 Die Projekte müssen einen eindeutigen deutsch-polnischen oder polnischen Kontext aufweisen. Die Projekte sollen der polnischen Kultur und Geschichte in Deutschland ein Forum geben. Dabei soll sich das kulturelle Leben der polnischen Mitbürgerinnen und Mitbürger integrativ in der deutschen Kulturszene auswirken. Die Projekte sollen einen wesentlichen Beitrag zur deutsch-polnischen Verständigung leisten und möglichst in den deutschen und polnischen Medien wahrnehmbar sein.

2.3 Die/der BKM kann nur solche Projekte fördern, an deren Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne diese Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.

2.4 Laufende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen können nicht mit Bundesmitteln finanziert werden. Mit den Vorhaben darf daher vor Antragstellung nicht begonnen worden sein. In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag Ausnahmen gemäß den Regelungen zum förderungsunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugelassen werden.

2.5 Um Fördermittel erhalten zu können, muss ein schriftlicher, vollständiger und fristgerechter Antrag gestellt worden sein (Vgl. Nr. 5). Parallel soll der Antrag in elektronischer Form eingesandt werden.

3. Empfängerinnen/Empfänger
Antragsberechtigt sind jeweils in Deutschland ansässige

gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts,
kommunale Gebietskörperschaften und
gemeinnützige kirchliche Träger.
4. Form der Anträge
4.1 Adressat

Der Antrag ist an folgende Adresse zur richten:

Die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Referat K 44
Postfach 17 02 86
53028 Bonn

Telefon: 0228/99681-13514
Telefax: 0228/99681-513514
E-Mail: K44@bkm.bund.de.

4.2 Folgende Voraussetzungen sind im Förderantrag zu erfüllen:

a) Sie müssen die Antragstellerin/den Antragssteller eindeutig bezeichnen und eine regelmäßig erreichbare Ansprechperson nennen. Der Antrag muss von der/den vertragsberechtigten Person/en unterschrieben sein, ein aktueller Nachweis für die Vertretungsberechtigung ist dem Antrag beizulegen.

b) Antragstellerin/Antragsteller und die projektdurchführende Person müssen identisch sein.

c) Die Anträge müssen eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung von maximal zwei DIN-A4 Seiten in deutscher Sprache enthalten.

d) Sie müssen einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, sachlich zutreffenden, vollständigen und ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan des Projektes enthalten und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

e) In dem Kosten- und Finanzierungsplan müssen die zur Verfügung stehenden Eigenmittel, zugesagte oder in Aussicht gestellte Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme aufgeführt sein (entsprechende Finanzierungsanträge und -zusagen sind dem Antrag beizufügen); er darf nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben enthalten; etwaige ehrenamtliche (Eigen-) Leistungen und Sachleistungen können nur als zusätzliche Erläuterung angegeben werden.

f) Für Kostenpositionen ab einem Betrag von 500,00 Euro müssen mindestens drei formlose Kostenauskünfte vorliegen.

Diese Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt werden.

4.3 Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen, wie beispielsweise zusätzlich erläuternde Texte in deutscher Sprache, Abbildungen, Bild- und Tonmedien bzw. Referenzen, Kritiken oder Rezensionen.

5. Antragsfristen und -prüfung
5.1 Förderanträge können bis zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres für das jeweils folgende Halbjahr eingereicht werden. Sie werden von der/dem BKM an die Mitglieder der Jury bis zum 20. April bzw. 20. Oktober jeden Jahres zugeleitet.

5.2 Der Antragstellerin/dem Antragssteller wird durch die/den BKM eine Eingangsbestätigung übermittelt. Nach der Entscheidung des Antrages durch die/den BKM wird der Antragstellerin/dem Antragssteller das Ergebnis spätestens drei Monate nach dem halbjährlichen Antragsschluss (bis zum 30. Juni bzw. bis zum 31. Dezember) mitgeteilt.

6. Art und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Bundeszuwendung wird im Wege der Projektförderung in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist gehalten, das Projekt mit Eigenmitteln, Finanzmitteln aus Ländern und Kommunen sowie Spenden von Dritten mitzufinanzieren. Vollfinanzierungen können grundsätzlich nicht bewilligt werden.

6.2 Die/der BKM gewährt eine finanzielle Förderung für ein Projekt bis zu maximal 20.000,00 Euro. In Ausnahmefällen werden auch höhere Zuwendungen gewährt. Dies hängt wesentlich von der Leistungskraft der Antragstellerin/des Antragstellers, der finanziellen Beteiligung Dritter und dem Maß des erheblichen Bundesinteresses ab.

6.3 Fördermittel sollen nicht über mehrere Jahre hinweg für gleichartige Projekte an dieselbe Antragstellerin/denselben Antragsteller bewilligt werden. Gleichartige Projekte mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten fallen nicht unter diese Regelung.

7. Durchführung der Förderung
7.1 Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung durch die/den BKM erfolgt die weitere Bearbeitung des Vorgangs durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), das nach Prüfung des Kosten- und Finanzierungsplans den Zuwendungsbescheid erteilt und nach Abschluss des Projektes die zweckentsprechende Verwendung der Mittel prüft. Bei Missachtung der Zuwendungsbestimmungen (z.B. Nachweispflicht) kann die Bundeszuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

7.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, nach Abschluss des Projekts die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Hierzu ist gemäß den Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ein Verwendungsnachweis an das BVA zu übermitteln.

Zusätzlich ist zur Durchführung der Erfolgskontrolle ein kurzer Bericht an die/den BKM zu verfassen, aus dem hervorgeht, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind (Sachbericht für die Erfolgskontrolle). In diesem Bericht müssen statistische Daten wie zum Beispiel die Zahl der (aktiven) Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Besucherinnen und Besucher sowie ggfs. Reaktionen in den Medien vorhanden sein. Die für die Erfolgskontrolle mindestens zu erhebenden Daten werden mit der Antragstellerin/dem Antragsteller vereinbart und sind im Bewilligungsbescheid benannt.

8. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Bei der Verwendung der Projektmittel sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller u.a. die einschlägigen Vergabevorschriften des Bundes, das Bundesreisekostengesetz sowie die Richtlinie der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung anzuwenden und einzuhalten.

9. Geltung der Förderhinweise
Diese Förderhinweise gelten ab dem 1. Oktober 2020.


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