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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Wenn Sie Veranstaltungen im kulturellen Bereich durchführen und diese nach den Beschränkungen durch die Corona-Pandemie wieder aufnehmen wollen, können Sie Unterstützung aus dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen erhalten.
Förderbereich Kunst & Kultur
Förderberechtigte Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Website zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen


Telefon 0800 664 84 30
Email service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Webseite https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Weiterführende Links Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Volltext

Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ergänzt die bestehenden Hilfen des Bundes zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie. Veranstalterinnen und Veranstaltern aller kulturellen Bereiche soll es ermöglicht werden, Veranstaltungen wieder aufzunehmen und zu planen.

Die Förderung besteht aus zwei Säulen:

  • Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen mit bis zu 500 beziehungsweise bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern, wenn wegen Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder weniger Tickets (maximal 80 Prozent) vekauft werden können. Die Wirtschaftlichkeitshilfe kann für Veranstaltungen zwischen dem 1.7.2021 beziehungsweise dem 1.8.2021 und dem 31.3.2022 beantragt werden.
  • Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen. Das sind Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Bei Corona-bedingten Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen wird der größte Teil der Ausfallkosten übernommen. Bei Verschärfung der Pandemie-bedingten Vorschriften ist eine Ausfallabsicherung auch für Veranstaltungen mit weniger als 2.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Die Ausfallabsicherung kann für Veranstaltungen zwischen dem 1.9.2021 und dem 31.12.2022 beantragt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Wirtschaftlichkeitshilfe: Für jedes verkaufte Ticket erhalten Veranstalterinnen und Veranstalter den Ticketpreis noch einmal als Zuschuss, im Juli 2021 für bis zu 500 verkaufte Tickets, ab August 2021 für bis zu 1.000 verkaufte Tickets. Liegt die Zahl der Teilnehmenden bei unter 25 Prozent der Maximalauslastung, wird der Ticketpreis verdreifacht. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 100.000 je Kulturveranstaltung. Für Veranstaltungen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden, gelten gesonderte Regelungen.
Die Höhe der Ausfallabsicherung beträgt 90 Prozent der enstandenen Ausfallkosten, maximal EUR 8 Millionen pro Veranstaltung. Im Fall von Veranstaltungen mit weniger als 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die abgesagt werden müssen, beträgt die Höhe der Ausfallabsicherung 50 Prozent der nachgewiesenen veranstaltungsbezogenen Kosten.
Für die Antragstellung registrieren Sie sich zunächst auf der Webseite des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen. Dazu nutzen Sie das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat. Die Registrierung ist seit dem 15.6.2021 möglich. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.

Wirtschaftlichkeitshilfe:
 Sie stellen Ihren Antrag spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Kulturveranstaltung oder ihrer Absage. Nach spätestens 2 Wochen zeigen Sie an, ob Ihre Registrierung in einen Antrag überführt wird oder nicht.
Anträge für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen können Sie seit dem 1.7.2021 stellen. Anträge für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen sind seit dem 1.8.2021 möglich.


Ausfallabsicherung:
Sie melden den Schadensfall spätestens 2 Wochen nach dem Termin der Veranstaltung. Den Antrag stellen Sie normalerweise spätestens nach 8 Wochen.
Anträge können Sie für seit dem 1.9.2021 durchgeführte Veranstaltungen stellen.


Zusätzliche Informationen

rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von Kulturveranstaltungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland. Veranstalterinnen und Veranstalter in öffentlicher Trägerschaft können nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Veranstaltung muss in Deutschland stattfinden und es müssen Tickets verkauft werden.
  • Es muss sich um eine Kulturveranstaltung handeln, das sind zum Beispiel Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen und künstlerische und kulturelle Ausstellungen.

Keine Förderung erhalten

  • Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihres Wirtschaftszweigs gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von einer Förderung ausgeschlossen sind,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind, sowie
  • Unternehmen, die am 31.12.2019 Unternehmen in Schwierigkeiten waren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie
Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen („Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“)

Nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen („Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“) und dieser Vollzugshinweise gewähren die zuständigen Bewilligungsstellen Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen.

I. Beschreibung der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
1. Zweck der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
(1) Die Bundesregierung hat die Schaffung eines Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beschlossen. Dieser Sonderfonds soll durch die Corona-Pandemie verursachte Härten für Kulturveranstalter ausgleichen und Veranstalter für Schäden, die aus Corona-bedingten Absagen und Minderauslastungen entstehen, entschädigen. Konkret soll er (i) die Wirtschaftlichkeit von Kulturveranstaltungen, welche mit Corona-bedingt verminderten Teilnehmerzahlen stattfinden müssen, erhöhen und (ii) Veranstalter von Kulturveranstaltungen gegen das Risiko eines Corona-bedingten Ausfalls absichern. Diese Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen sind in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung – zum Ausgleich von durch die Corona-Pandemie verursachten Schäden – an Veranstalter zu gewähren, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt Einschränkungen unterliegen oder abgesagt werden müssen.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Leistungsempfänger; Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind Veranstalter von in Deutschland stattfindenden Kulturveranstaltungen mit kostenpflichtigem Eintritt, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. Öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Veranstalter sind – mit den Einschränkungen gemäß Absatz 3 – antragsberechtigt; das gilt – in Abweichung zu Satz 1 – auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist.

a) Veranstalter im Sinne des Sonderfonds ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters.

b) Eine Veranstaltung ist ein planmäßiges, zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis, welches sich nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach seinem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischem Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgrenzt und in der Regel jedermann zugänglich ist, auf einer besonderen Veranlassung beruht und regelmäßig ein Ablaufprogramm hat.

Eine Kulturveranstaltung ist eine Veranstaltung, die den Anforderungen des beihilferechtlichen Ausnahmeregimes für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes in Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO; VO (EU) 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung) genügt. Kulturelle Zwecke und Aktivitäten müssen dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Eine Positiv- und Negativliste förderfähiger Veranstaltungen wird im Rahmen von FAQs konkretisiert. Sofern diesbezüglich im Vollzug noch Auslegungsfragen auftreten, klärt diese der Lenkungsausschuss.

(2) Darüber hinaus müssen Veranstalter den Anforderungen der AGVO für eine Förderung nach Artikel 53 genügen. Ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 der AGVO oder ihres Wirtschaftszweiges gemäß Artikel 1 Absatz 3 der AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind.

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind („Deggendorf-Grundsatz“ gemäß Artikel 1 Absatz 4 der AGVO).

c) Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten waren.

(3) Öffentlich-rechtliche Antragsteller, wie öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von den durch Ziffer 3 Absatz 2 letzter Satz sowie Ziffer 3 Absatz 3 und Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe d) dieser Vollzugshinweise beschriebenen Arten der Förderung ausgeschlossen.

3. Art der Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
(1) Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beinhaltet zwei Module: eine gestuft eingeführte Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 500 geplanten oder möglichen Teilnehmern im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 und bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern ab 1. August 2021 sowie eine Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern ab 1. September 2021, jeweils unter Pandemie-bedingten Einschränkungen.

(2) Veranstalter von Veranstaltungen mit – bei Pandemie-bedingten Einschränkungen – bis zu 500 geplanten oder möglichen Teilnehmern im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 und bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern ab 1. August 2021 können eine Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen, sofern Maßnahmen, die zur Einhaltung von geltenden Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind, eine Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl um mindestens 20% bedingen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe zahlt einen Zuschuss zu den tatsächlich erzielten Eintrittseinnahmen. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus der Höhe der tatsächlich erzielten Eintrittseinnahmen, der – aus der Einhaltung von geltenden Hygienebestimmungen resultierenden – Verringerung der Anzahl der möglichen Teilnehmer sowie den Kosten der Veranstaltung. Veranstaltungen mit ergänzendem Online-Angebot erhalten einen Zuschlag nach Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe c). Im Falle einer Pandemie-bedingten Absage einer für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierten Veranstaltung kann der Veranstalter auf Antrag optional anteilig für entstandene Ausfallkosten (abzüglich sämtlicher Einnahmen) entschädigt werden.

(3) Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern können ab 1. September 2021 eine Ausfallabsicherung beantragen. Diese Ausfallabsicherung entschädigt Veranstalter anteilig im Falle einer nach der Registrierung erfolgten Pandemie-bedingten Absage, Teilabsage oder Verringerung der möglichen Teilnehmerzahl für entstandene Ausfallkosten (abzüglich sämtlicher Einnahmen).

4. Höhe der Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
(1) Unter Berücksichtigung der stufenweisen Einführung verdoppelt die Wirtschaftlichkeitshilfe die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von bis zu 500 Tickets im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 bzw. 1.000 Tickets ab 1. August 2021 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Sofern die Maßnahmen nach Buchstabe a) eine Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl auf unter 25% der ansonsten möglichen Teilnehmerzahl bedingen, verdreifacht die Wirtschaftlichkeitshilfe die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von bis zu 500 Tickets im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 bzw. 1.000 Tickets ab 1. August 2021.

a) Der Nachweis, dass Maßnahmen, die zur Einhaltung von geltenden Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind, eine Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl um mindestens 20% bedingen, erfolgt durch Vorlage geeigneter Unterlagen. Bei Maßnahmen, die über die öffentlich-rechtlich zwingenden Hygienemaßnahmen hinausgehen und die mögliche Teilnehmerzahl weiter reduzieren, hat der Antragssteller darzulegen, welche Reduzierung sich allein aus den zwingenden öffentlich-rechtlichen Hygienemaßnahmen ergibt. Diese zwingende Besucherreduzierung ist – soweit nicht in den FAQs anders geregelt – maßgeblich für die Mindestbegrenzung nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 und Absatz 1 Satz 2.

b) Maßgeblich sind die nachgewiesenen durchschnittlichen Netto-Einnahmen pro tatsächlich verkauftem Ticket.

c) Sofern eine Veranstaltung ein ergänzendes Online-Angebot bietet („hybride Veranstaltungen“), erhöht sich die Wirtschaftlichkeitshilfe um 5%, jedoch mindestens um 250 Euro und höchstens um 5.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die vollständige Veranstaltung vom Veranstalter in einer adäquaten Qualität öffentlich zugänglich (frei oder gegen Bezahlung) bereitgestellt wird.

d) Optional kann zusätzlich bei Registrierung der Veranstaltung eine Ausfallabsicherung registriert werden für den Fall, dass die Veranstaltung durch eine erst nach der Registrierung eintretende Pandemie-bedingte Ursache nicht stattfinden kann. Sofern eine Veranstaltung Pandemie-bedingt nicht stattfinden kann, wird der Veranstalter anteilig für 90% nachgewiesener, veranstaltungsbezogener Kosten entschädigt. Einnahmen, Versicherungsleistungen und andere Hilfen sind in Abzug zu bringen. Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Veranstalter versicherungsübliche Obliegenheiten erfüllt (einschließlich einer Schadensminimierungspflicht). Näheres regeln die FAQ.

e) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Registrierung der Veranstaltung für eine Wirtschaftlichkeitshilfe und optionale Ausfallabsicherung gegenüber möglichen und tatsächlichen, im engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Vertragspartnern (z.B. Künstler, Techniker, Zulieferer, Caterer etc.) offenzulegen.

f) Die Förderhöchstgrenze ist erreicht, wenn die Finanzierungslücke zwischen tatsächlich angefallenen, veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10% dieser Kosten) und den tatsächlich erzielten Einnahmen geschlossen wurde. Kosten, die für mehrere Veranstaltungen angefallen sind, dürfen nur anteilig geltend gemacht werden. Kosten für die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern können nicht geltend gemacht werden.

g) Die maximale Wirtschaftlichkeitshilfe pro Veranstaltung beträgt 100.000 Euro.

(2) Die Ausfallabsicherung erstattet 90% nachgewiesener, veranstaltungsbezogener Kosten, die durch eine nach der Registrierung erfolgte Pandemie-bedingte Absage, Teilabsage, oder Verringerung der Anzahl möglicher Teilnehmer entstanden sind. Einnahmen, Versicherungsleistungen und andere Hilfen sind in Abzug zu bringen.

a) Auch vor Registrierung angefallene Kosten können geltend gemacht werden.

b) Eine Ausfallabsicherung wird nur gewährt, wenn der Veranstalter versicherungsübliche Obliegenheiten erfüllt (einschließlich einer Schadensminimierungspflicht).

c) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Registrierung der Veranstaltung für eine Ausfallabsicherung gegenüber möglichen und tatsächlichen Vertragspartnern (z.B. Künstler, Techniker, Zulieferer, Caterer etc.) offenzulegen.

d) Die maximale Ausfallabsicherung pro Veranstaltung beträgt 8.000.000 Euro.

(3) Kosten, die von verbundenen Unternehmen, wie in Ziffer 5 Absatz 6 definiert, in Rechnung gestellt wurden, können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie dem verbundenen Unternehmen tatsächlich entstanden sind.

(4) Anträge können auch für Veranstaltungen gestellt werden, deren Planung bereits vor Registrierung der Veranstaltung begonnen hat. Anträge müssen innerhalb der in den FAQ spezifizierten Fristen gestellt werden.

(5) Die maximale Förderung beträgt 75.000.000 Euro pro Unternehmen bzw. Antragsteller und Jahr. Der Schwellenwert größer 75.000.000 Euro darf nicht durch eine Aufspaltung der Fördervorhaben umgangen werden.

(6) Für gleichartige Veranstaltungen desselben Antragstellers an demselben Veranstaltungsort werden in den FAQs nähere Bestimmungen, insbesondere zur Zusammenfassung von Anträgen, zu Pauschalierungen und zu den Förderhöchstgrenzen getroffen.

5. Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung
(1) Der Antragstellung auf Gewährung der Wirtschaftlichkeitshilfe geht eine Registrierung voraus. Zunächst wird die Veranstaltung vor ihrer Durchführung registriert; dies ist möglich, solange die Mittel des Sonderfonds nicht ausgeschöpft wurden. Erst nach der Durchführung kann ein Antrag auf Gewährung der Wirtschaftlichkeitshilfe gestellt werden.

a) Die Wirtschaftlichkeitshilfe kann nur beantragt werden, wenn Maßnahmen, die zur Einhaltung von geltenden Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind, eine Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl um mindestens 20% bedingen. Der Nachweis hierüber erfolgt durch Vorlage geeigneter Unterlagen, welche die aus der Einhaltung geltender Bestimmungen resultierende Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl der Veranstaltung belegen.

b) Registrierung und Antragstellung erfolgen über eine IT-Plattform. Vor der Veranstaltung prüft der Veranstalter im Rahmen eines Self-Assessments den Kulturcharakter und die Einordnung der geplanten Veranstaltung in die in Ziffer 2 Absatz 1 genannten Kategorien, und registriert die Veranstaltung unter Angabe von Ort, Termin und für die Prüfung eines späteren Antrags relevanter Details der Veranstaltung. Darüber hinaus sind bei Registrierung geeignete Unterlagen, welche die durch die Einhaltung geltender Hygienebestimmungen bedingte Reduzierung der möglichen maximalen Teilnehmerzahl darlegen (und die so mögliche maximale Teilnehmerzahl der Veranstaltung sowie die ohne Pandemie-bedingte Hygienebestimmungen hypothetisch mögliche maximale Teilnehmerzahl darlegen), einzureichen. Optiert der Registrierende für eine Ausfallabsicherung nach Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe d), muss der Registrierende eine Kostenkalkulation für die Veranstaltung abgeben.

c) Nach Durchführung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter ein Antrag gestellt werden und sind die zum Zwecke der Registrierung bereits eingereichten Unterlagen um die tatsächlich erzielten Einnahmen und die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung zu ergänzen. Im Falle eines Pandemie-bedingten Ausfalls kann der Veranstalter einen Antrag auf Entschädigung stellen und reicht hierzu einen Nachweis über die nach Registrierung eintretende Pandemie-bedingte Ursache im Sinne von Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe d), eine Endabrechnung über die Veranstaltung und die tatsächlich angefallenen Verluste, einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten ein.

d) Die Beantragung der Wirtschaftlichkeitshilfe kann entsprechend den Regeln in den FAQs kumuliert für mehrere Veranstaltungen erfolgen.

e) Für Veranstaltungen, die am selben Ort desselben Veranstalters wiederholt werden, gelten Sonderregeln, die in den FAQs geregelt werden.

f) Die Bagatellgrenze für die Bewilligung von Hilfen eines Antrags beträgt 1.000 Euro.

(2) Der Antragstellung auf Gewährung der Ausfallabsicherung geht eine Registrierung voraus. Zunächst wird die Veranstaltung vor ihrer geplanten Durchführung registriert; dies ist möglich, solange die Mittel des Sonderfonds nicht ausgeschöpft wurden. Ein Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Ausfallabsicherung kann nur im Fall einer Absage, Teilabsage oder Verringerung der Besucherzahlen einer registrierten Veranstaltung erfolgen.

a) Registrierung und Antragstellung erfolgen über eine IT-Plattform. Vor der Veranstaltung prüft der Veranstalter im Rahmen eines Self-Assessments den Kulturcharakter und die Einordnung der geplanten Veranstaltung in die in Ziffer 2 Absatz 1 genannten Kategorien und registriert die Veranstaltung unter Angabe von Ort, Termin und für die Prüfung eines späteren Antrags relevanter Details der Veranstaltung. Darüber hinaus sind bei Registrierung eine Ex-ante-Kostenkalkulation der Veranstaltung und im Rahmen der FAQ ggf. spezifizierte weitere Unterlagen vorzulegen.

b) Die Antragstellung erfolgt durch den Veranstalter.

c) Sofern nach Registrierung für eine Ausfallabsicherung die Veranstaltung aufgrund geltender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgesagt oder teil-abgesagt wird, muss der Antragsteller eine Endabrechnung über die Veranstaltung und die tatsächlich angefallenen Verluste, einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten, einreichen. Diese Endabrechnung muss von einem prüfenden Dritten i.S.v. § 3 StBerG (z.B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) erstellt oder geprüft sein.

(3) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen. Zum Ausschluss von Betrug und Identitätsdiebstahl ist die Identität des Antragsstellers bzw. des prüfenden Dritten über geeignete Verfahren zu verifizieren.

a) Name und Firma

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und Einrichtungen (bei öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen soweit vorhanden) oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,

d) zuständige Finanzämter,

e) IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,

f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,

g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 5 Absatz 6.

(4) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 3 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

a) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, welche gemäß Ziffer 7 Absatz 1 anzurechnen sind, in Anspruch genommen wurden und dass diese bei der Berechnung der Veranstaltungskosten als Einnahmen in Abzug gebracht wurden,

b) Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen der beihilferechtlich nach Artikel 53 AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird oder dass der Veranstalter überwiegend öffentlich gefördert wird und nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegt,

c) Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden,

d) Erklärung des Antragsstellers, dass weder Hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet,

e) Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Hilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller stimmt gegenüber den Bewilligungsstellen zu, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. Darüber hinaus erteilt der Antragsteller Einwilligungen für die aggregierte Veröffentlichung bestimmter Daten nach Artikel 9 AGVO.

(5) Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.

(6) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;

b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

6. Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstellen
(1) Die Prüfung des Antrags sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Hilfe sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstellen entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen aus dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ vorliegen sowie über deren Höhe. Sie können die Angaben des Antragstellers überprüfen und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Dazu werden auf der IT-Plattform unterstützende Verfahren zur Verfügung gestellt.

(2) Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. Die für die Zahlungen notwendigen Daten sind der Freien und Hansestadt Hamburg kassensicher zu übermitteln. Die landesrechtlichen Regelungen zur Kassensicherheit analog § 77 BHO sind durch die Freie und Hansestadt Hamburg einzuhalten.

(3) Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzufordern. Falls eine Versicherung nach Ziffern 2 Absatz 2, 5 Absatz 4 Buchstabe a), b), d) oder e) falsch ist, sind die Hilfen vollumfänglich und verzinst zurückzufordern.

(4) Zur nachträglichen Bearbeitung von fehlerhaften Anträgen und Rückforderungen sowie dem Erlass von Änderungsbescheiden werden auf der IT-Plattform geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt.

7. Verhältnis zu anderen Hilfen
(1) Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angerechnet. Bei der Berechnung der Veranstaltungskosten (und der Förderhöchstgrenze bei der Wirtschaftlichkeitshilfe) und Ausfallkosten (bei der Ausfallabsicherung) sind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligte Förder- und Billigkeitsleistungen von Bund und Ländern zu berücksichtigen, soweit sich die Förderzeiträume überschneiden. Das Land [Name des Bundeslandes] trägt dafür Sorge, dass die aus diesem Programm bewilligten Zuschüsse bei der Gewährung von sich überschneidenden Förder- und Billigkeitsleistungen aus Landesmitteln angerechnet werden und hier ggf. entsprechende Nachberechnungen erfolgen. Grundsätzlich gilt, dass Kosten nur einmal erstattet werden können.

(2) Eine Kumulierung der Hilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Leistungen gemäß Absatz 1 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

(3) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen der nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zulässige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieses Artikels gewährten Hilfen nicht überschritten wird. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegen.

II. Verfahren
8. Antragstellung
(1) Eine Antragstellung auf Wirtschaftlichkeitshilfe ist für Veranstaltungen möglich, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. März 2022 stattfinden.

(2) Eine Antragstellung auf Ausfallabsicherung ist für Veranstaltungen möglich, die zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 stattfinden.

(3) Der Antrag ist in dem Land zu stellen, in dem die Veranstaltung stattfindet.

9. Sonstige Regelungen
Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Das Programm zur Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen („Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“) fällt unter Artikel 53 und erfüllt die einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen und anderer Hilfen, insbesondere auch aufgrund der De Minimis-Verordnung (VO (EU) 1407/2013), darf der beihilferechtlich nach Artikel 53 der AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegen. Die im Zusammenhang mit der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben. Die Europäische Kommission hat Prüfrechte nach Maßgabe der AGVO.

III. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht
10. Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i.S.v. § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und der jeweiligen Vorschriften der Landessubventionsgesetze. Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

11. Steuerrechtliche Hinweise
(1) Die als Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

(2) Als echte Zuschüsse sind die Hilfen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen nicht umsatzsteuerbar.

(3) Die Bewilligungsstelle informiert, unterstützt durch die IT-Plattform, die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Hilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.


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