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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Leben auf dem Land

Wenn Sie mit Ihrem Investitionsvorhaben die ländliche Infrastruktur sowie die Wohn- und Lebensbedingungen in ländlichen Regionen verbessern möchten, können Sie ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu EUR 10 Millionen erhalten.
Förderbereich Ländliche Entwicklung
Förderberechtigte Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Hochstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Telefon 069 210 77 00
Email office@rentenbank.de
Webseite https://www.rentenbank.de
Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie bei der Finanzierung von Investitionen, die die Wohn- und Lebensbedingungen sowie die Infrastruktur in ländlichen Regionen Deutschlands verbessern.

Sie erhalten das Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur,
  • Investitionen in den ländlichen Tourismus,
  • Investitionen im Zusammenhang mit LEADER-Maßnahmen oder ähnlichen öffentlichen Förderprogrammen für den ländlichen Raum,
  • typische Aspekte der Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung,
  • Investitionen in Kulturgüter,
  • Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzter Bausubstanz auch zum Zwecke der Vermietung,
  • Investitionen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen sowie der Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen. Wenn es das Zinsumfeld erlaubt, können Sie zusätzlich einen Zuschuss erhalten.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmerin/Kreditnehmer und Jahr EUR 10 Millionen nicht übersteigen.

Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen, die von Unternehmen und sonstigen Antragstellerinnen oder Antragstellern geleast werden und der Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der ländlichen Infrastruktur dienen, stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich.

Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.


Zusätzliche Informationen

Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und sonstige Antragstellerinnen und Antragsteller im ländlichen Raum. Das sind zum Beispiel Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteurinnen und Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.
  • Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
  • Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen.


Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen.

Nicht gefördert werden Investitionen

  • in die ärztliche Nahversorgung,
  • in Pflegeeinrichtungen sowie
  • in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Rechtsgrundlage

Richtlinie
Ländliche Entwicklung – Leben auf dem Land
(Nr. 249/ 250)

Vom 14. Mai 2021

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Infrastruktur ländlicher Räume beitragen. Weitere Förderschwerpunkte sind die Begleitung von Landwirten in außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen sowie die Förderung des ländlichen Tourismus.

ALLGEMEINER HINWEIS
Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1407/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen (auch mit kommunalen Gesellschaftern), Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.

Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen. Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen. Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob das Förderprogramm beantragt werden kann. Weitere Informationen zur förderfähigen Gebietskulisse erhalten Sie unter der Rufnummer 069 2107-700. Investitionen in nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung) sind unter der Programmnummer 250 zu beantragen.

Investitionen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen sind unter der Programmnummer 249 zu beantragen.1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.20132 vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de

Hinweis:
Kommunale Kreditnehmer, wie Landkreise, Städte, Gemeinden und rechtlich unselbständige kommunale Betriebe sind weiterhin im Programm „Räumliche Strukturmaßnahmen“ antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?
1. Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur

Dazu zählen:

Investitionen in den Ausbau und Erhalt von Strom-, Gas- und Wassernetzen
Investitionen in den open-access geeigneten Breitbandausbau(z. B. Leerrohre, Glasfasernetze, Funklösungen)
Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr
Investitionen in den Wegebau
Investitionen zur Verbesserung des Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebots (z. B. Freilichtbühnen, Kindergärten und Sporteinrichtungen)
Investitionen von regionalen Initiativen in die Nahversorgung ländlicher Gebiete (z. B. Einrichtungen zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, mobile Versorgungslösungen)
2. Investitionen in den ländlichen Tourismus

Dazu zählen:

Investitionen in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen (z. B. Investitionen in Naturparks, Kur- und Kneipphäuser, Rad- , Wander- oder Reitwege)
Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter(z. B. Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche). Investitionen in Systemgastronomie oder Franchisevorhaben werden nicht gefördert.
Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter (z. B. Angebote, die auf traditionelle Landbau- und Handwerkstechniken, überliefertem Brauchtum oder Kunsthandwerk aufbauen)
Investitionen in touristische Angebote in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben sind im Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ zu den L-Top-Konditionen förderfähig (z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Urlaub beim Winzer, Strauß- und Besenwirtschaften).

3. Investitionen im Zusammenhang mit LEADER-Maßnahmen oder ähnlichen öffentlichen Förderprogrammen für den ländlichen Raum

4. Typische Aspekte der Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung

5. Investitionen in Kulturgüter

6. Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzter Bausubstanz auch zum Zwecke der Vermietung

7. Investitionen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen sowie der Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung.
Diese Investitionen sind auch dann förderfähig, wenn der Investitionsort nicht im ländlichen Raum liegt.

WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?
Investitionen in die ärztliche Nahversorgung und in Pflegeeinrichtungen
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Umschuldungen und laufende Kosten (z. B. Personalkosten, Betriebsmittel)
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND FÖRDERZUSCHUSS
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.

Die Rentenbank kann zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen einen Förderzuschuss gewähren. Die Höhe des Darlehens dient in diesem Fall als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Förderzuschusses. Ob und in welcher Höhe ein Förderzuschuss gewährt wird, kann dem jeweils aktuellen Konditionenrundschreiben der Rentenbank entnommen werden.

Der Förderzuschuss wird ebenfalls auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Darlehenshöchstbetrag und der Förderzuschuss sind durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Im Programm Nr. 250 (bei nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten) muss das RGZS nicht beachtet werden, sofern der Sollzinssatz für den Kreditnehmer den jeweils gültigen Sollzinssatz in der Preisklasse A nicht übersteigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Sofern die aktuellen Konditionen der Rentenbank dies vorsehen, wird mit dem Antrag für das Darlehen gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung eines Förderzuschusses gestellt. Der Kreditnehmer erhält einen Zuwendungsbescheid von der Rentenbank über die Höhe des Förderzuschusses.

Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten. Bei Investitionen in nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter der Programmnummer 250 beantragt werden, ist die Beihilfeerklärung nicht notwendig.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)
Die Darlehen und Förderzuschüsse aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung- spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

GÜLTIGKEIT
Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2024.

ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                       
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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Anlage
Leben auf dem Land
Leasing (Nr. 259)
Vom 14. Mai 2021

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Infrastruktur ländlicher Räume beitragen. Weitere Förderschwerpunkte sind die Begleitung von Landwirten in außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen sowie die Förderung des ländlichen Tourismus.

Allgemeiner Hinweis
Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die „Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L)“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013(1) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen (auch mit kommunalen Gesellschaftern), Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen.

Leasingnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. (2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen. Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen.

Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob das Förderprogramm beantragt werden kann. Weitere Informationen zur förderfähigen Gebietskulisse erhalten Sie unter der Rufnummer 069 2107-700.

Was wird gefördert?
Die Darlehen dienen dem Erwerb von Maschinen oder technischen Anlagen, die von vorgenannten Unternehmen und sonstigen Antragstellern geleast werden und der Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der ländlichen Infrastruktur dienen. Dazu zählen:

Investitionen in den Ausbau und Erhalt von Strom-, Gas- und Wassernetzen
Investitionen in den open-access geeigneten Breitbandausbau (z.B. Funklösungen)
Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr
Investitionen zur Verbesserung des Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebots (z.B. Freilichtbühnen, Kindergärten und Sporteinrichtungen)
Investitionen von regionalen Initiativen in die Nahversorgung ländlicher Gebiete (z.B. Einrichtungen zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, mobile Versorgungslösungen)
Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter (z.B. Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche). Investitionen in Systemgastronomie oder Franchisevorhaben werden nicht gefördert.
Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter (z.B. Angebote, die auf traditionelle Landbau- und Handwerkstechniken, überliefertem Brauchtum oder Kunsthandwerk aufbauen)
Investitionen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen
Was wird nicht gefördert?
Investitionen in die ärztliche Nahversorgung und in Pflegeeinrichtungen
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Darlehenshöchstbetrag
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

Konditionen
Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Wachstum und Wettbewerb“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

Antragstellung
Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen.

Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen
Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Sonstige Bedingungen
Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Gültigkeit
Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2024.

Ansprechpartner
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.


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