Richtlinie Fördergrundsätze für das Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) (Stand: 01.09.2019) 1. Förderziel und Zuwendungszweck 1.1. Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen für den Substanzerhalt und die Restaurierung national wertvoller, unbeweglicher Kulturdenkmäler. Das förderpolitische Ziel ist insbesondere die Erhaltung national wertvoller Kulturdenkmäler als Teil des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt. Die Durchführung von Einzelmaßnahmen dient dieser übergeordneten Zielstellung. 1.2. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die BKM aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderungen 2.1. Gefördert werden unbewegliche Kulturdenkmäler (Baudenkmäler, historische Parks und Gärten, Bodendenkmäler) von nationaler Bedeutung. Hierzu zählen Denkmäler, in denen sich beispielhaft architektonische, städtebauliche, wissenschaftliche, geschichtliche oder politische Leistungen abbilden. Die nationale Bedeutung des Denkmals kann sich weiterhin daraus ergeben, dass das Objekt maßgeblich zur Entwicklung einer Kulturlandschaft oder des Gesamtstaates als Kulturnation beigetragen hat. 2.2. Gefördert werden können nur vom Landesdenkmalamt im Sinne der Denkmalpflegepraxis des Landes anerkannte denkmalpflegerische Maßnahmen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die der Substanzerhaltung und Restaurierung von Kulturdenkmälern einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile dienen. Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig. 2.3. Maßnahmen zur Barrierefreiheit sollen mit geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden, sind jedoch in diesem Programm grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. 2.4. Den Belangen des Nachhaltigen Bauens ist soweit möglich Rechnung zu tragen, um den Verbrauch von Ressourcen und Energie zu minimieren. 2.5. Die Zuwendungen der BKM sind mit dem Ziel aktiver Bildungs- und Vermittlungsarbeit verbunden, um die Diversität, Inklusion und Teilhabe zu steigern. Auf Aspekte der kulturellen Vermittlung und Integration ist entsprechend besonders zu achten, z.B. bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen oder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Kulturdenkmäler im unmittelbaren Eigentum der Länder sind grundsätzlich von der Bundesförderung ausgeschlossen. 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass a) sich die Länder an den aus Bundesmitteln zu fördernden Maßnahmen mit gleichhohen, mindestens aber angemessenen Haushaltsmitteln beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die BKM Ausnahmen zulassen, b) der Landeskonservator oder die Landeskonservatorin vor der erstmaligen Beantragung von Bundesmitteln zu der für eine Bundesförderung notwendigen nationalen Bedeutung des Kulturdenkmals im Sinne von Ziffer 2.1 positiv Stellung nimmt und die geplanten denkmalpflegerischen Maßnahmen aus fachlicher Sicht befürwortet. Die nationale Bedeutung des Kulturdenkmals, insbesondere im Vergleich zu anderen Objekten dieser Art, ist zur Begründung der Förderwürdigkeit durch Hinweis auf das Spezifikum bzw. Alleinstellungsmerkmal des Objekts besonders herauszustellen. Am Ende der Stellungnahme sollen die wesentlichen Gründe für die nationale Bedeutung des Kulturdenkmals als Punktation dargestellt werden. Detaillierte Ausführungen, zum Beispiel zur allgemeinen Baugeschichte etc., sind hingegen nicht erforderlich. 4.2. Die BKM entscheidet über die Förderwürdigkeit eines Kulturdenkmals unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landeskonservators oder der Landeskonservatorin und nach Anhörung von externen Sachverständigen. Weiterhin entscheidet sie sowohl bei Erstanträgen als auch bei Fortsetzungsanträgen je Haushaltsjahr über die Höhe der Bundeszuwendung unter Berücksichtigung der von dem Landeskonservator oder der Landeskonservatorin und den Sachverständigen befürworteten Maßnahmen. 4.3. Laufende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen können nicht mit Bundesmitteln nachfinanziert werden. Mit den Vorhaben darf daher noch nicht begonnen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Beginn eines Vorhabens, soweit sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind. In begründeten Fällen kann auf Antrag ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn grundsätzlich frühestens mit Beginn des Förderjahres zugelassen werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Die Zuwendung des Bundes wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. 5.2. Die Finanzierungsart des Bundes folgt als Anteilfinanzierung in der Regel derjenigen des Landes. Der Antragsteller muss zunächst seine eigene Finanzkraft im Rahmen des Zumutbaren ausschöpfen. Er hat zu versichern, dass das Projekt ohne Fördermittel nicht finanziert werden kann. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Auszahlung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens. 5.3. Die Bundesmittel werden im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen für grundsätzlich längstens 7 Jahre vergeben. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes finden Anwendung. Darüber hinaus kommen ggf. die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zur Anwendung. Über die Anwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. 6.2. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Eigentümer des Kulturdenkmals sind, haben grundsätzlich einen etwaigen Erstattungsanspruch des Bundes bei einer Gesamtzuwendung ab 51.000 Euro abzusichern. Dies erfolgt in aller Regel durch Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe der Bundeszuwendung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. 7. Verfahren 7.1. Das BVA – Außenstelle Stuttgart ist für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalpflegeprogramms der BKM zuständig. 7.2. Bei Vorhaben, die mehrere Bau- bzw. Förderabschnitte umfassen, ist nach dem Erstantrag für jeden weiteren Bau- bzw. Förderabschnitt ein Folgeantrag zu stellen. Die Bau- bzw. Förderabschnitte sind sinnvoll auszugestalten. Sie müssen in sich geschlossen und alleinstehend funktionsfähig sein. Sind mehrere Bau- bzw. Förderabschnitte geplant, sollen diese durchführbar sein, ohne ineinander überzugreifen. 7.3. Erst- und Folgeanträge sind ausschließlich beim BVA – Außenstelle Stuttgart einzureichen. Dem Antrag sind die im Antragsvordruck näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. 7.4. Der Antrag auf Förderung aus dem Denkmalpflegeprogramm ist auf dem entsprechenden Vordruck bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr zu stellen. Es gilt das Datum des Poststempels. Der Antragsvordruck kann auf der Website der BKM sowie unter http://bva.bund.de (Suchbegriff: BKM/Kulturförderung – Formularcenter – Denkmalpflegeprogramm der BKM) heruntergeladen werden. 7.5. Antragsvordruck und sämtliche Anlagen sind dem BVA für Erstanträge in 8-facher Anzahl für Folgeanträge in 2-facher Anzahl zwingend in schriftlicher Ausfertigung im Original zuzuleiten. 7.6. Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck kann dem BVA vorab per E-Mail oder Fax zugeleitet werden. Eine ausschließliche Antragstellung per E-Mail oder Fax ist allerdings nicht möglich. 7.7. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 8. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten am 01.09.2019 in Kraft und gelten für eine Dauer von fünf Jahren (bis 31.08.2024). |