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Versicherung bei Datenschutzverstößen

a) Versicherung ehrenamtlich Tätiger bei Datenschutzverstößen

Die Niedersächsische Landesregierung hat mit den VGH Versicherungen Rahmenverträge zugunsten freiwillige Engagierter abgeschlossen.

Durch diese Verträge sind alle Freiwilligen in Niedersachsen bei der Ausübung ihres bürgerschaftlichen Engagements zum einen gegen Unfälle versichert und sind zum anderen haftpflichtversichert, falls Dritte in ihrer Gesundheit oder ihren Rechten von den Freiwilligen verletzt werden sollten. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schäden, die Dritten aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die freiwillig Engagierten entstehen.

Diesen Versicherungsschutz durch das Land erhalten Ehrenamtliche in Niedersachsen ohne Anmeldung oder Beitragszahlung, denn das Land zahlt die Beiträge.

Das Kleingedruckte: Das Prinzip der "Subsidiarität"
Wenn Freiwillige selbst schon unfall- und/oder haftpflichtversichert sind, müssen zuerst die eigenen Versicherungen in Anspruch genommen werden. Denn die Initiative des Landes stellt nur eine Auffanglösung dar. Eine bestehender Vertrag ist deshalb stets vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Versicherungsschutz durch das Land soll vor allen Dingen das Ausfallrisiko abdecken. Ausfallrisiko bedeutet, dass immer dann ein Unfall- oder Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, wenn ehrenamtlich Tätige im Schadensfall über keinen anderen Versicherungsschutz verfügen.

Wichtig: Der Rahmenvertrag des Landes Niedersachsen mit dem VGH gilt nicht für Vereine!

Bei Fragen zum Rahmenvertrag:

Niedersächsische Staatskanzlei
Referat 33
Nicole Sieling
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel.: 0511/120 - 6715
E-Mail: Nicole.Sieling@stk.niedersachsen.de


b) Versicherung von Vereinen bei Datenschutzverstößen

Der Rahmenvertrag des Landes Niedersachsen mit den VGH Versicherungen bietet den einzelnen Ehrenamtlichen Versicherungsschutz, er schützt jedoch nicht die Vereine.

Bei einer Datenschutzverletzung durch Vereinsmitglieder wird häufig der Verein als juristische Person in Anspruch genommen und nicht die für den Verein tätige Einzelperson. Dies liegt darin begründet, dass für den Geschädigten in der Regel nicht eindeutig nachvollziehbar ist, welche Person im Verein für den Datenschutzverstoß verantwortlich ist, so dass der Verein als solcher für eventuelle Schäden in Anspruch genommen wird.

Vereinshaftpflichtversicherung

Da jeder Verein bzw. jede vereinsmäßig organisierte Initiative in diese Situation kommen kann, sollte der Verein oder die Initiative sich grundsätzlich durch den Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung absichern. Dann sind sowohl der Verein als auch die Vereinsmitglieder versichert. Mit einer Vereinshaftpflichtversicherung ist auch die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen gewährleistet.

Bei bestehender Vereinshaftpflichtversicherung
Insofern schon eine Vereinshaftpflichtversicherung besteht, wird dringend empfohlen, den jeweiligen Vertrag in Hinsicht einer "Versicherung gegen Datenschutzverstöße" zu erweitern. Hier kann auf die neue Datenschutzklausel des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) - siehe S. 3 - verwiesen werden.

Neue Datenschutzklausel

Die neue Datenschutzklausel enthält eine Erweiterung in Hinblick auf immaterielle Schäden. Ach-tung: Da es sich bei der neuen Datenschutzklausel um eine unverbindliche Musterbestimmung erfolgt diese Anpassung in den Verträgen nicht automatisch! Auch der Zeitpunkt ist wichtig - denn auch wenn sich die Versicherungsunternehmen zur Übernahme der Datenschutzklausel entschließen, ist nicht klar, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Vereinshaftpflichtversicherung um diese Deckung erweitern.
Daher sollten Vereine auf ihren Versicherer aktiv zu gehen und ihre Vereinshaftpflichtversicherung überprüfen lassen. Damit können sie sicherzustellen, in Zukunft über den Deckungsschutz der neuen Datenschutzklausel des GDV verfügen zu können.

Wortlaut der Datenschutzklausel des bestehenden Rahmenvertrages (entsprechend GDV), die inhaltlich gleichermaßen für die jeweiligen Vereinshaftpflichtversicherungen gelten sollte:

"Verletzung von Datenschutzgesetzen"
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermö-gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immateri-elle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö-schen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Perso-nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
Die Ausschlüsse in A1-6.12.2, A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. (¨)"


Bei Fragen zum Rahmenvertrag mit der VGH:

Nicole Sieling
Niedersächsische Staatskanzlei
Referat 33
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel.: 0511/120 - 6715
E-Mail: Nicole.Sieling@stk.niedersachsen.de

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