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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Bundesaltenplan

Wenn Sie als Projektträger ältere Menschen in ihrem selbstständigen und gleichberechtigten Leben in der Gesellschaft unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Umsetzung Ihrer Vorhaben und Maßnahmen bekommen.
Förderbereich Seniorinnen, Senioren & Pflege
Förderberechtigte Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Fördergebiet bundesweit
Organisation Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Glinkastraße 24
10117 Berlin
Telefon (0 30 18) 5 55-0
Email poststelle@bmfsfj.bund.de
Webseite https://www.bmfsfj.de
Weiterführende Links Richtlinien und Download Antragsunterlagen
Volltext

Das Bundesfamilienministerium fördert Projekte von Verbänden und Organisationen, die ältere Menschen in ihrem selbstständigen und gleichberechtigten Leben in der Gesellschaft unterstützen.

Gefördert werden insbesondere folgende Bereiche:

  • bundesweit in der Seniorenpolitik tätige Verbände und Organisationen,
  • Modellprojekte zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Konzepten,
  • die Kofinanzierung von EU-Projekten,
  • internationale Arbeit für ältere Menschen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Fördermaßnahme ab.

Sie richten Ihren Antrag bis 12 Wochen vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).


Zusätzliche Informationen

Die Förderung nach dem Bundesaltenplan ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind in der Seniorenpolitik tätige Verbände und Organisationen.
  • Als Antragsteller leisten Sie laut Ihrer eigenen Satzung oder Ordnung eine Arbeit, die für die Seniorenpolitik relevant ist.
  • Sie sind eigenständig in der Geschäftsführung und in der Verwendung der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Sie haben die zu fördernde Maßnahme noch nicht begonnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie
Richtlinien für den Bundesaltenplan

vom 17. Februar 2009

Auf der Grundlage der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofes diese Richtlinien.

[...]

1. Förderziele und Allgemeine Fördergrundsätze
Der Bund gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO, der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften und nach diesen Richtlinien Zuschüsse und Leistungen nach Kapitel 1702 Titel 684 21 des Bundeshaushalts für Aufgaben der Politik für ältere Menschen.

Die Richtlinien zur Projektförderung sollen dazu beitragen, ältere Menschen in ihrem selbstständigen und gleichberechtigten Leben in der Gesellschaft zu unterstützen. Grundlegende und bedeutende Anliegen sind dabei die Gewährleistung von Schutz und Hilfe im Alter, die aktive Partizipation und Aktivierung der Potenziale von älteren Menschen sowie die Unterstützung von behinderten älteren Menschen für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Richtlinien für den Bundesaltenplan sind ein wesentliches Element der Politik des Bundes für ältere Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse im demografischen Wandel.

Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

Das Bundesministerium kann andere Stellen mit der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinien ganz oder teilweise beauftragen.

2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die unter Nummern 2.1 bis 2.4 aufgeführten Bereiche.

2.1 Bundesweit relevante seniorenpolitische Verbands- und Organisationsförderung

Zu den seniorenpolitisch relevanten Aufgaben gehören alle Vorhaben und Maßnahmen von seniorenpolitisch engagierten Akteurinnen und Akteuren, die das Ziel haben, ältere Menschen in ihrem selbstständigen und gleichberechtigten Leben in der Gesellschaft zu unterstützen.

Das Bundesministerium fördert diese Verbände und Organisationen zur Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben:

a) Durchführung von Projekten zu zukunftsgerichteten, gesellschaftspolitisch relevanten Themenstellungen mit Bezug zu älteren Menschen.

b) Informationsarbeit gegenüber der Öffentlichkeit über politische Erkenntnisse, Vorstellungen, Forderungen, Gesetzesvorhaben und entsprechende Stellungnahmen für ältere Menschen.

c) Vertretung der Organisationen und ihrer Mitglieder in nationalen, europäischen und internationalen Gremien und Verbänden, sowie auf internationalen Veranstaltungen.

d) Aufarbeitung, Begutachtung und Auswertung politisch bedeutsamer Gesetzesvorhaben und -vorschlägen für ältere Menschen, auch unter Beteiligung verbandseigener Fachausschüsse.

e) Durchführung von in erheblichem Bundesinteresse liegenden überregionalen Tagungen und Seminaren. Die Überregionalität ist in der Regel dann gegeben, wenn die Teilnehmenden aus mindestens 5 Bundesländern kommen.

f) Synergieerzeugende Vernetzungsarbeit von Akteuren und Aktivitäten.

g) Selbstorganisation älterer Menschen, Förderung von Seniorenorganisationen und bürgerlichem Engagement.

2.2 Modellprojekte

Modellprojekte und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Vorhaben, in deren Verlauf u.a. auch die Übertragbarkeit von Erkenntnissen auf andere Organisationen oder Förderbereiche geprüft werden sollte.

Zentrale Ansätze von Modellprojekten sind

a) die Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen sowie

b) die Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.

2.3 Kofinanzierung von EU-Projekten

Das Bundesministerium fördert Projekte, die im Rahmen von EU-Programmen durchgeführt werden sollen. Hier gelten jeweils die Rahmenbedingungen der EU-Programme.

2.4 Internationale Arbeit für ältere Menschen

Für internationale Maßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlich Engagierten der Altenhilfe und Altenarbeit können Zuwendungen gewährt werden für

a) die Durchführung bilateraler und multilateraler Veranstaltungen mit haupt-, neben- und ehrenamtlich Engagierten der Altenhilfe und Altenarbeit zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit durch Informationsaufenthalte, Erfahrungsaustausch sowie Erarbeitung neuer Konzeptionen,

b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von inländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internationalen Altenhilfe und Altenarbeit,

c) internationale Fach- und Arbeitstagungen mit Führungskräften der Altenhilfe und Altenarbeit.

Die Teilnehmenden müssen einen besonderen fachlichen Bezug zu der Maßnahme aufweisen.

Gefördert werden Veranstaltungen von einer Dauer bis zu 14 Tagen.

2.5 Nicht förderungsfähig

Nicht gefördert werden können

der Druck von Dissertationen und sonstigen wissenschaftlichen Examensarbeiten (Diplom-, Magister-, Habilitationsschriften),
Druckkostenzuschüsse (z.B. zu Buchpublikationen),
die Erstellung von Filmen als eigenständige Projekte,
laufende Publikationen (z.B. Verbandszeitschriften) soweit sie nicht als Dokumentationen von Fachtagungen zu werten sind,
Sonder- und Großveranstaltungen, die der verbandsinternen Arbeit satzungsmäßiger Gremien dienen (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzungen von Arbeitskreisen, Sitzungen sonstiger Organe der Verbände).
Maßnahmen, die zu den verbandsinternen bzw. satzungsgemäßen Aufgaben gehören,
Honorarzahlungen an nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der veranstaltenden Verbände,
regional begrenzte Maßnahmen ohne bundesweiten Bezug oder ohne bundesweiten Modellcharakter,
Maßnahmen, die der Erholung oder der Touristik dienen,
bereits begonnene Maßnahmen gem. VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind seniorenpolitisch tätige Akteurinnen und Akteure im Sinne der Ziff. 2.

Verbände und andere Zusammenschlüsse seniorenpolitisch tätiger Akteurinnen und Akteure legen ihre Arbeit auf Dauer an und orientieren sich in der Regel am Bedarf ihrer Mitglieder sowie an politischen Diskussionsprozessen. Sie wenden sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder.

Die Förderung durch das BMFSFJ setzt voraus, dass

Akteurinnen und Akteure seniorenpolitsch relevante Arbeit nach eigener Satzung oder Ordnung leisten,
Akteurinnen und Akteure in der Geschäftsführung und in der Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig sind.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Vorhaben gewährt.

4.2 Finanzierungsart, Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. In geeigneten Fällen kann Festbetragsfinanzierung erfolgen.

Als Festbetragsfinanzierung werden gefördert:

Seminare und Tagungen.
Internationale Arbeit für ältere Menschen.
4.3 Umfang und Höhe der Förderung

Es können die nachstehend unter den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 aufgeführten Maßnahmen grundsätzlich bis zu den in den Anlagen genannten Höchst- bzw. Festbeträgen gefördert werden. Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind bei allen Förderungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

4.3.1 Seminare und Tagungen

a) Diese Veranstaltungen werden grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Mit dem pro Veranstaltungstag – je tatsächlich anwesender Teilnehmerin bzw. anwesendem Teilnehmer – gewährten Zuschuss sind alle Ausgaben (Personal- und Sachkosten) abgegolten. Der gewährte Festbetrag kann entsprechend zur Finanzierung aller Ausgaben genutzt werden. Dabei können für die folgenden Positionen maximal Beträge entsprechend Anlage 1 gewährt werden:

Fahrtkosten:
Zur Deckung der Fahrtkosten kann je Teilnehmenden und je Referentin bzw. Referent ein einmaliger Festbetrag gewährt werden.
Unterkunft und Verpflegung:
Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für Teilnehmende sowie für Referentinnen und Referenten können mit einem Festbetrag pro Tag abgerechnet werden. Für den ersten und letzten Tag der Veranstaltung kann jeweils ein voller Tag angesetzt werden.
Honorare für Referentinnen und Referenten:
Als Honorare für Referentinnen und Referenten und Moderatoren werden grundsätzlich die Förderbeträge nach Anlage 1 anerkannt. Honorarzahlungen an hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder der veranstaltenden Organisationen können nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Begleitpersonen behinderter Menschen:
Für Begleitpersonen behinderter Menschen, die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B versehen sind, kann ein entsprechender Festbetrag analog Teilnehmende bzw. Referentinnen oder Referenten gewährt werden.
Assistenzkräfte:
Um die Barrierefreiheit für behinderte ältere Teilnehmende an Veranstaltungen abzusichern, kann bei Bedarf der Einsatz von Assistenzkräften über eine Festbetragsfinanzierung – analog den Teilnehmenden – pro Tag und Person gewährt werden.
Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Der Festbetrag für die Betreuung von Kindern kann bei Bedarf einmal pro Veranstaltungstag angesetzt werden.
Für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann, soweit ein Bedarf besteht, ein Festbetrag pro Tag und Person angesetzt werden.
Nicht hierunter fallen Gebärdendolmetscher, die gesondert nach Fahrt-, Wartezeiten und Einsatzzeit abrechnen müssen. Diese Kosten sind im Kosten- und Finanzierungsplan auszuweisen und können als zuwendungsfähig anerkannt werden.
b) In geeigneten Fällen können Seminare und Tagungen auch im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung nach einem Kosten- und Finanzierungsplan bezuschusst werden. Dabei ist die Förderung der Kosten von Unterkunft und Verpflegung sowie von Honoraren und Betreuung auf die Festbeträge der Anlage 1 beschränkt.

Für Teilnehmende an diesen Seminaren und Tagungen werden die Fahrtkosten für die An- und Abreise in Höhe der 2. Klasse, für Referentinnen und Referenten in Höhe der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als zuwendungsfähig anerkannt. Die durch die Veranstaltung entstehenden Organisations-, Vorbereitungs- und Sachkosten wie z.B. Miete, Einladungen, Porto und Telefon können nur im unbedingt notwendigen Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Diese Ausgaben sind ggf. detailliert darzustellen und im Einzelnen zu begründen.

4.3.2 Internationale Arbeit für ältere Menschen

Die Förderung von Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten und Zuschläge sind auf die Festbeträge pro Person gem. Anlage 1 beschränkt.

Die Teilnehmenden müssen einen besonderen fachlichen Bezug zu der Maßnahme aufweisen.

Gefördert werden Veranstaltungen von einer Dauer bis zu 14 Tagen.

Zur Abgeltung qualitativer und pädagogischer Aufwendungen der geförderten Maßnahmen, insbesondere für Vorbereitung und Auswertung und die Übersetzungen, kann je Teilnehmerin und Teilnehmer ein einmaliger Festbetrag für deutsche und ausländische Teilnehmende bei Maßnahmen in Deutschland und Teilnehmende aus Deutschland bei Maßnahmen im Ausland gewährt werden.

4.3.3 Modellprojekte

Für Modellprojekte werden Zuwendungen auf der Grundlage von Kosten- und Finanzierungsplänen gewährt. Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen höhere Entgelte als nach dem TVÖD nicht gewährt werden. Modellprojekte werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht möglich.

Personalkosten sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen ermittelten „Personalkostensätzen für Kostenrechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen für nachgeordnete Bundesbehörden”, die jeweils zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres gelten, zuwendungsfähig. Maßgebend sind die dort ausgewiesenen Positionen Durchschnittsbezüge sowie Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung und Personalnebenkosten

4.3.4 Sonstige Einzelmaßnahmen

Nicht unter 4.3.1 bis 4.3.3 fallende Projekte können nur unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

a) Sonder- und Großveranstaltungen, sonstige Einzelmaßnahmen von bundesweiter Bedeutung mit erheblichem Bundesinteresse:

Dabei handelt es sich um überregionale Tagungen und Veranstaltungen zu Themen mit politisch relevanten Aspekten für ältere Menschen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme. Themenstellung, Programm und Arbeitsmethoden müssen so angelegt sein, dass die Veranstaltung einen konkreten, direkt nach außen wirkenden Beitrag leisten kann. Die Maßnahme soll eine möglichst große Außenwirkung entfalten.

aa) Als Honorare für Referentinnen und Referenten und Moderatoren werden grundsätzlich die Förderbeträge nach Anlage 1 anerkannt. Honorarzahlungen an nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der veranstaltenden Verbände sind nicht zuwendungsfähig.

bb) Für Teilnehmende an Sonder- und Großveranstaltungen werden die Fahrtkosten für die An- und Abreise in Höhe der 2. Klasse, für Referentinnen und Referenten in Höhe der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als zuwendungsfähig anerkannt. In begründeten Fällen ist eine Flugkostenabrechnung mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums zulässig.

cc) Grundsätzlich sind Personalkosten zuwendungsfähig, die z.B. bei der Vorbereitung und Durchführung von großen Seminaren, Tagungen und Veranstaltungen entstehen. Zur Feststellung der Höhe gilt entsprechend Nr. 4.3.3. der Richtlinie.

b) Wettbewerbe, Preisgelder, Publikationen oder Arbeitsmaterial:

In begründeten Fällen ist eine Förderung von Wettbewerben, Preisgeldern, Publikationen oder Arbeitsmaterial möglich.

5. Verfahren
5.1 Fristen für Seminare, Tagungen, Sonder- und Großveranstaltungen und sonstigen Einzelmaßnahmen

Geplante Maßnahmen für ältere Menschen sind grundsätzlich vor Beginn des Haushaltsjahres anzumelden. Aus dieser Anmeldung muss ersichtlich sein, welche Veranstaltungen vorgesehen sind und wie hoch der voraussichtliche Zuschussbedarf ist. Die vollständigen förmlichen Anträge sind in der Regel 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Bundesministerium einzureichen. Grundsätzlich müssen Förderanträge so rechtzeitig beim Bundesministerium vorliegen, dass über die Bewilligung entschieden werden kann, bevor rechtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Maßnahme eingegangen werden.

Träger, die einer Zentralstelle zugeordnet sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anträge rechtzeitig der Zentralstelle vorliegen, damit die Fristen gewahrt werden können.

5.2 Antrag

Den Anträgen ist bei allen Maßnahmearten ein Finanzierungsplan, Erläuterung zu Zielen und Zweck der Maßnahme, Satzung des Vereins bzw. Verfassung o.ä. bei juristischen Personen, Nachweis über die Vertretungsberechtigung des/der Antragstellenden, beizufügen. Bei Wiederholungsanträgen kann – sofern sich keine Änderungen ergeben haben – auf eine erneute Vorlage der Satzung und des Nachweises für Vertretungsberechtigung verzichtet werden. Ebenso beizufügen ist eine verbindliche Erklärung über Eigen- bzw. Drittmittel sowie eine Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

5.2.1 Anträge für Seminare, Tagungen, Sonder- und Großveranstaltungen und sonstigen Einzelmaßnahmen

Dem Antrag sind zusätzlich eine Übersicht über die vorgesehene Maßnahme, aus der die Inhalte (vorläufiges Programm) und ggf. die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden und die Veranstaltungstage hervorgehen, sowie ggf. eine Aufstellung über die Referentinnen und Referenten beizufügen.

5.2.2 Anträge für Modellprojekte

Anträgen für Modellvorhaben sind beizufügen

das Konzept der vorgesehenen Maßnahme/n, in dem insbesondere folgende Punkte festzuhalten sind:
a) die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption,

b) die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes,

c) Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,

d) Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,

e) Zeitplan des Vorhabens,

f) die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

Aufstellungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren tariflichen Eingruppierungen,
Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen,
eine verbindliche Erklärung, in welcher Höhe Eigenmittel eingebracht werden.
5.2.3 Sammelverfahren

Träger, die einer Zentralstelle zugeordnet sind, legen ihre Anträge dort vor. Liegen der Zentralstelle mehrere Anträge auf Förderung vor, nimmt sie eine Prioritätensetzung vor. Die Zentralstelle beantragt bei der Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme die Förderung. Sie hat auch den Verwendungsnachweis zu prüfen und vorzulegen oder selbst zu führen. Mit dem Antrag bestätigt die Zentralstelle, dass sie

diese Richtlinien beachtet,
die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der VV zu den §§ 23, 44 BHO u. 49a VwVfG) zum Bestandteil der Weitergabe gegenüber den Dritten macht.
Zuwendungen werden der Zentralstelle bewilligt und ausgezahlt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Bundesaltenplan zu kennzeichnen.

Ein Träger darf Zuwendungen innerhalb eines Förderprogramms nicht über verschiedene Zentralstellen beantragen.

5.3 Bewilligung

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid – in geeigneten Fällen auf der Grundlage einer Fördervereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) – gewährt.

5.4 Verwendungsnachweis

Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nach Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis nach Nr. 6.2 ANBest-P. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten). Die Angaben im Verwendungsnachweis müssen mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen des Zuwendungsempfängers übereinstimmen. Für den Verwendungsnachweis sind entsprechende Formblätter vorgegeben.

Der Sachbericht soll als Gesamtbericht erstellt werden. Er muss als Wirkungsbericht ausgestaltet sein und Aussagen über die Zielerreichung und die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises enthalten. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der Sachbericht ist wie folgt zu gliedern:

a) Ziele und Schwerpunkte

b) Aktivitäten (Umsetzung)

c) Erfahrungen und Ergebnisse

d) Schlussfolgerungen und Perspektiven

5.5 Qualitätssicherung

Die kontinuierliche Verbesserung der Qualität der politischen Maßnahmen für ältere Menschen ist eine ständige Aufgabe der Zuwendungsempfänger und des Zuwendungsgebers. Eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle, bestehend aus Zielerreichungskontrolle, Wirkungskontrolle und Wirtschaftlichkeitskontrolle wird zu diesem Zwecke gem. VV Nr. 11 a zu § 44 BHO im Bundesministerium durchgeführt.

6. Sonstiges
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderungen der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23,44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gem. §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfängern berechtigt.

6.1 Formblätter

Für die dem Bundesministerium vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Formblätter verbindlich.

6.2 Ausnahmeklausel

Das Bundesministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bzw. mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof von den Förderrichtlinien des Bundesaltenplans abweichen.

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1. April 2009 in Kraft.

Anlage 1
zu den Richtlinien nach dem Bundesaltenplan:
Festbetragsfinanzierung:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erkennt im Rahmen der Projektförderung als zuwendungsfähig an:

für Unterkunft und Verpflegung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie für Referentinnen und Referenten maximal folgenden Höchstbeträge
bis zu 34 EUR pro Tag und Person.
Für den ersten und letzten Tag der Veranstaltung kann jeweils ein voller Tag angesetzt werden.
für Fahrtkosten ein einmaliger Festbetrag i.H.v. 51 EUR,
für Honorarzahlungen an Referentinnen und Referenten pro Tag (ganztägige Mitarbeit) höchstens 256 EUR,
für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen einen Festbetrag bis zur Höhe von 150 EUR pro Tag.
Ausgaben für das Entgelt der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung sind damit abgegolten.
für Internationale Arbeit für ältere Menschen kann als Festbetrag angesetzt werden:
als Zuschlag für deutsche und ausländische Teilnehmende bei Maßnahmen in Deutschland 77 EUR pro Teilnehmenden (höchstens jedoch 1.534 EUR je Maßnahme),
als Zuschlag für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland 51 EUR pro Teilnehmenden (höchstens jedoch 511 EUR je Maßnahme).

 


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