Fördermitteldatenbank
Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben nach § 45c SGB XI (AZUA)
Wenn Sie Maßnahmen planen, um im Bereich der Pflege eine möglichst wohnortnahe und bedarfsdeckende Versorgung auszubauen und nachhaltig zu sichern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. | |
Förderbereich | Bürgerschaftliches Engagement, Kinder, Jugendliche & Familie |
Förderberechtigte | Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verein, Verband |
Förderart |
Zuschuss |
Fördermittelgeber | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung |
Antragsfrist | Erstantrag reichen Sie bitte bis zum 31.7. des Förderjahres ein. |
Fördergebiet | Niedersachsen |
Organisation | Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Domhof 1 31134 Hildesheim |
Telefon | 05121 3040 |
PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de | |
Webseite | soziales.niedersachsen.de |
Weiterführende Links |
Informationen und Antragsformulare
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Volltext | Das Land Niedersachsen fördert Sie bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie zusätzlich auch Modellvorhaben im Bereich der Pflege nach § 45 c SGB XI. Sie erhalten die Förderung bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag für Personal- und Sachausgaben, die verbunden sind mit
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhaben an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Ihren Erstantrag reichen Sie bitte bis zum 31.7. des Förderjahres ein. Ihren Fortsetzungsantrag reichen Sie bis zum 31.12. des Jahres ein, das dem Förderjahr vorausgeht. |
Zusätzliche Informationen | Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
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Rechtsgrundlage | Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben nach § 45c SGB XIRdErl. d. MS v. 29. 3. 2019 — 104-43 590/55 — Fundstelle: Nds. MBl. 2019 Nr. 17, S. 757 Bezug: RdErl. v. 16. 12. 2013 (Nds. MBl. 2014 S. 31), geändert durch RdErl. v. 19. 11. 2018 (Nds. MBl. S. 1263) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.2 Bei Modellvorhaben sind alle für die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen notwendigen projektbezogenen Ausgaben förderfähig; dazu gehören auch Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes ist zu beachten. 3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.2 Als Betreuungsgruppe i. S. dieser Richtlinie gelten Gruppenangebote mit mindestens drei zu betreuenden Personen. Treffen der Betreuungsgruppe sollen nachhaltig, dauerhaft und verlässlich grundsätzlich in 14-tägigem Rhythmus stattfinden und mindestens 20 Treffen im Jahr umfassen. 4.3 Als Helferkreis i. S. dieser Richtlinie gelten Gruppen von Betreuenden mit im Jahresdurchschnitt mindestens fünf eingesetzten ehrenamtlichen Kräften pro Monat. 4.4 Als Helferinnen und Helfer i. S. dieser Richtlinie gelten ehrenamtliche Kräfte, die in einem Angebot zur Unterstützung im Alltag mindestens zehn Einsätze absolviert haben. 4.5 Modellvorhaben können gefördert werden, wenn sie die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige, zum Ziel haben. Im Rahmen der Modellförderung sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maß der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. Die Modellvorhaben sind in der Regel auf drei, längstens auf fünf Jahre zu befristen. Für die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Die Auswertung soll insbesondere darüber Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich durch die Umsetzung auf die Qualität und die Ausgaben der Versorgung ergeben. Die Auswertung soll auch eine Empfehlung zur möglichen weiteren Umsetzung erfolgreich verlaufener Modellvorhaben geben. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.2 Der Zuschuss für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Nummer 2.1 beträgt 5.2.1 für die Organisation und Koordination von Betreuungsgruppen je Treffen 50 EUR, bei mindestens 20, maximal 40 Treffen im Jahr, maximal aber 2 000 EUR je Betreuungsgruppe jährlich, 5.2.2 für die Organisation und Koordination von Helferkreisen zur Einzelbetreuung: a) je Helferin oder Helfer 200 EUR, maximal 1 000 EUR jährlich je Helferkreis, b) je Einsatz 5 EUR, maximal 100 EUR im Jahr je Helferin oder Helfer, 5.2.3 für die fachliche Anleitung, die Schulung und die Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Rahmen einer Gruppen- oder Einzelbetreuung pro Einsatz 20 EUR, maximal 200 EUR jährlich je Helferin oder Helfer. 5.3 Die Trägerin oder der Träger des Angebotes zur Unterstützung im Alltag erhält für ihre oder seine Leistungen Nutzungsentgelte (Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI). Diese Nutzungsentgelte dienen zunächst der Deckung der Aufwandsentschädigungen für die eingesetzten Kräfte. Der nach Abzug der Aufwandsentschädigungen dann noch verbleibende Betrag wird zu 50 % auf den Zuschuss nach Nummer 5.2 angerechnet. Anderweitige Landesförderungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag werden ebenfalls auf den Zuschuss angerechnet. 5.4 Der Zuschuss für Modellvorhaben beträgt höchstens 50 % der Ausgaben nach Nummer 2.2, die nach Abzug eines Eigenanteils und der Leistungen und Erstattungen Dritter als ungedeckte Ausgaben verbleiben. Leistungen und Erstattungen aus Mitteln der Arbeitsförderung oder der kommunalen Körperschaften gehören nicht zu den Leistungen und Erstattungen Dritter i. S. des Satzes 1. 5.5 Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen sind auf die Landesförderung anzurechnen und mindern diese. 5.6 Die Höhe der Zuwendung kann in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR sein. 6. Verfahren 6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS. 6.3 Anträge auf fortgesetzte Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des dem Förderungsjahr vorhergehenden Jahres vorzulegen. Später, d. h. erst im Jahr der Förderung vorgelegte Anträge, können frühestens ab dem Datum der Antragstellung bewilligt werden. Für diese Maßnahmen wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) zugelassen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird dadurch nicht begründet. 6.4 Anträge auf erstmalige oder nach Unterbrechung wieder einsetzende Förderung bereits anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen der Bewilligungsbehörde spätestens am 31. Juli des Förderungsjahres vorliegen, damit eine Abstimmung des Einzelfalles mit den Pflegekassen und eine nachfolgende Bescheiderteilung noch innerhalb des Förderungsjahres ermöglicht wird. Die Förderung beginnt in diesem Fall frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung einer Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn im Einzelfall, andernfalls ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. 6.5 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan mit Darstellung der Einnahmen und Ausgaben beizufügen. 6.6 Familienentlastende Dienste erbringen neben Leistungen nach dem SGB XI nicht selten auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Soweit und solange das Land Leistungen nach Satz 1 auf der Grundlage einer gesonderten Richtlinie fördert, haben familienentlastende Dienste, die eine Förderung nach dieser Richtlinie anstreben, nachzuweisen, dass sie sich um eine Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienentlastenden Diensten (Bezugserlass) bemüht haben. Sofern eine Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienentlastenden Diensten (Bezugserlass) gewährt wird, ist diese in voller Höhe auf die Förderung nach dieser Richtlinie anzurechnen. 6.7 Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung angestrebten Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege wird erwartet, dass sich neben der Arbeitsförderung auch die kommunalen Körperschaften regelhaft an der Förderung beteiligen. Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich zur Förderung des Angebotes zur Unterstützung im Alltag oder des Modellvorhabens um die Gewährung von Mitteln der Arbeitsförderung und kommunaler Körperschaften bemüht haben und in welcher Höhe Mittel gewährt wurden, oder alternativ nachzuweisen, dass diese Bemühungen erfolglos geblieben sind (Negativbescheinigung). 6.8 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderungsanträge im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. Bei den Anträgen auf Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind Anträge für unterversorgte Personenkreise oder strukturell unterversorgte Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Die Förderung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag oder eines Modellvorhabens durch das Land bildet zusammen mit der Förderung aus Mitteln der Arbeitsförderung und durch kommunale Körperschaften die Höhe der Förderung, die nach § 45c Abs. 2 SGB XI für den Anteil der Förderung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung bestimmend ist. Die Zuwendung wird unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass nach § 45c SGB XI in gleicher Höhe ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung gewährt wird. 6.9 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. 7. Schlussbestimmungen |