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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Seniorinnen, Senioren & Pflege
Förderberechtigte Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Justizministerium
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg

Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Telefon 0441 22 00
Email olgol-Poststelle@justiz.niedersachsen.de
Webseite http://www.olg-oldenburg.niedersachsen.de
Weiterführende Links Link zur Website mit Förderunterlagen und Anträgen
Volltext

Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

Zweck und Rechtsgrundlage der Förderung

Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Ziel und Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben.

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

Voraussetzungen
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Niedersachsen.
  • Der Antragsteller muss seinen Wirkungskreis mit den örtlichen Betreuungsbehörden abstimmen; es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden.
  • Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten und/oder ehrenamtlich beschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
  • Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beträgt derzeit bis zu 30.000 € im Jahr.
  • Für jede Betreuung, die durch die Werbung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen werden konnte, kann darüber hinaus im Folgejahr eine Fallpauschale gewährt werden.
  • Für die zum 1. Januar 2023 neu eingeführte Unterstützung und Beratung ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtOG), die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben oder dieses von der ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird (formalisierte Begleitung) kann der Abschluss von Vereinbarungen gefördert werden.

Zusätzliche Informationen

Antragsverfahren

Anträge sind - möglichst unter Verwendung der nebenstehenden Antragsformulare - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten. Die Fristen ergeben sich aus den unterschiedlichen Antragsformularen.


Rechtsgrundlage

Richtlinie
Download Richtlinie: https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/download/169780/Richtlinie_ueber_die_Gewaehrung_von_Zuwendungen_zur_Foerderung_von_Betreuungsvereinen_nicht_barrierefrei_.pdf


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