Fördermitteldatenbank
Hilfen für Familien mit behinderten, chronisch- und schwerstkranken sowie pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwer erkrankter junger Menschen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. | |
Förderbereich | Seniorinnen, Senioren & Pflege |
Förderberechtigte | Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verein, Verband |
Förderart |
Zuschuss |
Fördermittelgeber | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung |
Fördergebiet | Niedersachsen |
Organisation | Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Auf der Hude 2 21339 Lüneburg |
Ansprechperson | Außenstelle Lüneburg |
Telefon | 04131 150 |
PoststelleLSLueneburg@ls.niedersachsen.de | |
Webseite | https://soziales.niedersachsen.de |
Weiterführende Links |
Link zur Programmwebsite mit Antragsformular
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Volltext | Das Land Niedersachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und Betreuung für den o.g. Personenkreis in Niedersachsen. Zweck der Förderung ist, die Versorgung und Betreuung von behinderten, chronisch- und schwerstkranken sowie pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr nachhaltig zu verbessern und die Fähigkeit der Familienangehörigen zu ihrer häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege zu erhalten. Gefördert werden insbesondere
Zuwendungsfähig sind
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Zusätzliche Informationen | Zuwendungsempfänger: Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen erbringen. Zuwendungsvoraussetzungen: Die Förderung erfolgt nur für Maßnahmen
Die zu fördernden Maßnahmen müssen
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der Sozialversicherungsträger nachrangig. Höhe der Zuwendung: |
Rechtsgrundlage | Richtlinie |