Fördermitteldatenbank
Resozialisierung und soziale Integration von Straffälligen
Wenn Sie Maßnahmen zur Resozialisierung und sozialen Integration von Straffälligen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. | |
Förderbereich | Bürgerschaftliches Engagement |
Förderberechtigte | Verein, Verband |
Förderart |
Zuschuss |
Fördermittelgeber | Niedersächsisches Justizministerium |
Antragsfrist | Vor Beginn des Vorhabens bis zum 31.10.des Vorjahres |
Fördergebiet | Niedersachsen |
Organisation | Oberlandesgericht Oldenburg Mühlenstraße 5 26122 Oldenburg |
Telefon | 0441 220 12 20 |
adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de | |
Webseite | justizportal.niedersachsen.de |
Volltext | Das Land Niedersachsen unterstützt Sie im Rahmen der freien Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, durch die Straffällige resozialisiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Förderung erhalten Sie für Angebote der Anlaufstellen für Straffällige mit folgendem Leistungsspektrum:
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben. Zusätzlich erhalten Sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten. Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10.des Vorjahres an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg. |
Zusätzliche Informationen | Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Antragsberechtigt sind
Ihre Beratungs- und Betreuungsangebote richten sich an folgende Zielgruppen:
Sie müssen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen gewährleisten. Sie müssen mindestens 1 Person, die einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder über einen vergleichbaren Abschluss hat, im Mindestumfang von 50 Prozent einer vollen Stelle beschäftigen. Zur Finanzierung der Arbeit müssen Sie Fördermittel Dritter einwerben. |
Rechtsgrundlage | Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/50537d5c-6808-3d99-9d50-6cd6de39a75f |