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Fördermitteldatenbank

Hinweise zur Nutzung


Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und außergewöhnlicher Maßnahmen im sozialen Bereich

Wenn Sie in Niedersachsen Aufgaben der Wohlfahrtspflege übernehmen oder außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Förderbereich Seniorinnen, Senioren & Pflege
Förderberechtigte Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verein, Verband
Förderart Zuschuss
Fördermittelgeber Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Fördergebiet Niedersachsen
Organisation Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück
Iburger Straße 30
49082 Osnabrück
Ansprechperson Team 6SL1
Telefon 0541 / 584 53 53
Email Team6SL1@ls.niedersachsen.de
Webseite https://soziales.niedersachsen.de
Weiterführende Links Förderung von Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen
Volltext

Das Land Niedersachsen gewährt in Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen aus dem Landesanteil der Spielbankabgabe bzw. aus den Glücksspielabgaben.

Zuwendungsfähig können Projekte in den folgenden Handlungsfeldern sein:

  1. Inklusion
  2. Pflege
  3. Soziale Unterstützung
  4. Gesundheit
  5. Innovation
  6. Ehrenamt und Generationsförderung
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe Ihres Zuschusses ist von Art und Umfang Ihrer Maßnahme abhängig.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.


Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen:

  • Andere Fördermöglichkeiten und / oder gesetzliche Bestimmungen sind nicht gegeben oder bereits ausgeschöpft.
  • Das Projekt ist noch nicht begonnen worden (d.h. noch keine Aufträge vergeben und keine Verträge geschlossen).
  • Der Projektzeitraum beträgt höchstens 3 Jahre.
  • In dem Finanzierungsplan werden mind. 10 % Eigen- oder Drittmittel eingebracht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird beachtet.
  • Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme. Ein erhebliches Landesinteresse kann vorliegen, wenn das Projekt innovativ ist, Modellcharakter hat und über eine überregionale Ausrichtung oder landesweite Ausstrahlung verfügt.

Verfahren:
Die Antragsprüfung und Bearbeitung des weiteren Zuwendungsprozesses erfolgt durch das Landessozialamt. Die inhaltliche Entscheidung, ob ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, erfolgt im Sozialministerium.

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