Fördermitteldatenbank
Kulturfonds Energie des Bundes
Mit dem Kulturfonds Energie des Bundes bietet der Bund zusätzlich zu den allgemeinen Entlastungsmaßnahmen gezielte Unterstützung in Höhe von bis zu 1 Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Bewältigung der hohen Energiekosten. | |
Förderbereich | |
Förderberechtigte | |
Förderart | |
Fördermittelgeber | Bundesregierung |
Fördergebiet | |
Organisation | Die Freie und Hansestadt Hamburg Rathausmarkt 1 20095 Hamburg |
Telefon | 0800 664 56 85 |
service@kulturfonds-energie.de | |
Webseite | https://www.kulturfonds-energie.de/index.html#content |
Weiterführende Links |
Link zum Programm
Link zur Anmeldung |
Volltext | Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen sind wichtige soziale Orte. Sie sind von zentraler Bedeutung für die kulturelle Bildung und den gesellschaftlichen Austausch. Steigende Energiepreise gefährden den Erhalt von Kulturangeboten wie beispielsweise Kinos, Theatern, Konzerten, Museen, Bibliotheken und Archiven. Aus diesem Grund haben Bund und Länder den Kulturfonds Energie des Bundes entwickelt. Der Kulturfonds Energie gewährt Hilfen für öffentliche und private Kultureinrichtungen sowie Kulturveranstaltende, die ihre Veranstaltungen in Orten durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtungen antragsberechtigt sind, zur Abfederung der durch die steigenden Energiepreise trotz der Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom verursachten Mehrbedarfe. Hiervon umfasst sind die Kosten für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom. Die Beantragung der Förderung unterscheidet zwischen Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltenden. |
Zusätzliche Informationen | Die Förderung kann rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 beantragt werden: Kultureinrichtungen müssen ihren historischen Verbrauch, die historischen und aktuellen Kosten angeben. Die Energiemehrkosten werden anteilig erstattet. Kulturveranstaltende geben ihre (maximal branchenüblichen) Mietkosten der angemieteten Veranstaltungsräume an. Sie erhalten als Ausgleich für die Energiemehrkosten einen Festbetrag pro Veranstaltungstag. Anträge sollen grundsätzlich quartalsweise gestellt werden. In Ausnahmefällen ist eine monatliche Antragstellung möglich. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in Tranchen. Innerhalb einer Tranche können mehrere Einzelanträge im Rahmen eines Sammelantrags zusammengefasst werden. (Sammel-)Anträge für eine Tranche müssen spätestens am letzten Tag der nächsten Tranche eingereicht werden. Das bedeutet, - Anträge für die erste Tranche (1. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht werden, - Anträge für die zweite Tranche (1. April bis 30. Juni 2023) müssen spätestens am 30. September 2023 eingereicht werden, - Anträge für die dritte Tranche (1. Juli bis 30. September 2023) müssen spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden, |