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Über den Niedersachsen-Ring

    Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamtes in Niedersachsen

    § 1 Name und Aufgaben
    (1) Der Landesbeirat zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements trägt den Namen „Niedersachsen-Ring“.
    (2) Aufgabe des Gremiums ist es, auf Landesebene einen Beitrag zur Verbesserung der Information und Vernetzung der Akteur:innen sowie Engagierten im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamtes zu leisten.
    (3) Darüber hinaus berät der Landesbeirat die Landesregierung bei ihrem Vorgehen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes in Niedersachsen.

    § 2 Mitglieder und Gäste
    (1) Im Landesbeirat sind für das bürgerschaftliche Engagement und das Ehrenamt gesellschaftliche Gruppen, Verbände und Institutionen mit landesweiten Organisationsstrukturen vertreten, die in Anlage 1 und Anlage 2 näher bestimmt sind.
    (2) Der Beirat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Anlage 1 zusammen. Hierzu gehören die dort aufgeführten Organisationen sowie die Niedersächsische Staatskanzlei und die benannten Fachministerien. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.
    (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Ressorts der Landesregierung sowie weitere kooptierte Mitglieder nehmen bei Bedarf / themenbezogen beratend an den Sitzungen teil.

    § 3 Mitgliedschaften
    (1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag der interessierten Organisation oder auf schriftlichen Vorschlag eines bestehenden Mitglieds. Für die Aufnahme gelten folgende Kriterien: Die Organisation muss sich im gesellschaftlichen Miteinander an den Prinzipien der Gewaltfreiheit und Toleranz orientieren, demokratische Zielsetzungen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Niedersächsischen Verfassung verfolgen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte anerkennen, dem Gemeinwohl sowie der Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Niedersachsen verpflichtet sein und eine landesweite Bedeutung für das Ehrenamt in Niedersachsen besitzen.
    (2) Parteien sowie Organisationen, die parteipolitische Ziele verfolgen, können keine stimmberechtigten Mitglieder werden.
    (3) Die Niedersächsische Staatskanzlei prüft den Antrag oder Vorschlag dahingehend, ob die Organisation den Aufgaben und Zielsetzungen des Niedersachsen-Rings entspricht.
    (4) Der Niedersachsen-Ring wird über das Sprecher:innengremium durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme an der Entscheidung beteiligt.
    (5) Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft die Niedersächsische Staatskanzlei.
    (6) Neue Mitglieder werden in der folgenden Sitzung offiziell vorgestellt.
    (7) Der Austritt eines Mitglieds ist der Niedersächsischen Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen.

    § 4 Benennung und Stimmrecht
    (1) Die Organisationen benennen ihre Vertretung und teilen dies der Niedersächsischen Staatskanzlei schriftlich mit. Die benannten Vertreter:innen können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.
    (2) Nur die benannten stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren jeweilige Vertretung) haben jeweils eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder des Landesbeirats ist ausgeschlossen.

    § 5 Vorsitz und Sprechergremium
    (1) Den Vorsitz im Landesbeirat führt eine Vertretung der Niedersächsischen Staatskanzlei.
    (2) Der Landesbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder ein Sprecher:innengremium, das aus insgesamt sechs Vertreter:innen besteht. Die Mitglieder des Sprecher:innengremiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    (3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Sprecher:innengremiums vor Ablauf der regulären Amtszeit ist eine Neuwahl für die vakant gewordene Funktion für den Rest der Amtsperiode anzusetzen. Die übrigen Mitglieder des Sprecher:innengremiums bleiben bis zur Wahl eines neuen Gremiums im Amt.
    (4) Die Niedersächsische Staatskanzlei koordiniert gemeinsam mit dem Sprecher:innengremium die Arbeit des Landesbeirats. Es fungiert als Initiativorgan und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    • Vertretung des Landesbeirats nach innen und außen auf Grundlage der durch den Beirat gefassten Beschlüsse;
    • aktive inhaltliche Impulssetzung und Themenplanung durch die Erarbeitung von Vorschlägen,
    • Stellungnahmen sowie die Mitgestaltung der Agenda in Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Staatskanzlei.

    § 6 Geschäftsführung
    (1) Die Geschäftsführung des Landesbeirats wird durch eine Vertretung der Niedersächsische Staatskanzlei wahrgenommen.
    (2) Ihr obliegen die organisatorischen und administrativen Belange des Beirats, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung und Unterlagen sowie die Protokollführung und deren Versand.

    § 7 Einberufung, Leitung und Durchführung der Sitzungen
    (1) Der Landesbeirat tagt bei Bedarf, in der Regel jedoch zweimal jährlich. Die Sitzungen können in Präsenz, als Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gäste, die nicht unter § 2 Abs. 3 fallen, werden im Einzelfall durch die Sitzungsleitung zugelassen.
    (2) Die Sitzungsleitung obliegt einer oder einem aus der Niedersächsischen Staatskanzlei kommenden Vorsitzenden.
    (3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind mit einem Vorschlag für die Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn durch die Niedersächsische Staatskanzlei zu versenden. Die Einladung erfolgt in digitaler Form.
    (4) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesbeirats.
    (5) Über die Sitzungen des Beirates werden Ergebnisprotokolle gefertigt. Diese sind den Mitgliedern in elektronischer Form zuzuleiten.

    § 8 Beschlussfassung
    (1) Jeder ordnungsgemäß eingeladene Beirat ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    (2) Das Votum des Beirates hat Empfehlungscharakter.

    § 9 Verschwiegenheitspflicht
    Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die gremieninterne Nutzung bestimmt, sofern sie nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung durch eine Vertretung der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben wurden.

    § 10 Inkrafttreten und Änderung
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit heutigem Datum, dem [Datum des Beschlusses einfügen], in Kraft.
    (2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Rein redaktionelle Änderungen an den Anlagen (z. B. Namensänderungen von Ministerien oder Verbänden) bedürfen keiner förmlichen Änderung der Geschäftsordnung.

    Anlage 1: Stimmberechtigte Mitglieder
    Anlage 2: Kooptierte Mitglieder und Gäste (beratend)