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Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche

Grundsätzlich gilt  für die Haftpflichtversicherung von Ehrenamtlichen der sogenannte "subsidiäre" Versicherungsschutz: Das bedeutet, ein bestehender privater oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz ist im Schadensfall vorrangig und greift somit zuerst.

1. Wer ist versichert?
Bürgerinnen und Bürger, die in wirtschaftlichen/kulturellen/sozialen Bereichen in Vereinigungen aller Art z.B.

  • in der Kranken-, Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit;
  • im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz);
  • im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.

unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig sind oder deren bürgerschaftliche Tätigkeit von Niedersachsen ausgeht (z.B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

2. Wer ist nicht versichert?
Ehrenamtlich Tätige, für die bereits Haftpflichtversicherungsschutz besteht, nämlich Inhaber/innen

  • von öffentlichen Ehrenämtern (z.B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer);
  • von wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, die gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden (z.B. Betriebs- und Personalräte, Selbstverwaltungsorgane);
  • von sonstigen Ehrenämtern in sportlichen/kirchlichen/wirtschaftlichen/kulturellen und sozialen Bereichen, die über den Träger bereits abgesichert sind.

3. Welche Leistungen werden erbracht? Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart?

  • Im Falle des Personen- und/oder Sachschadens werden bis zu 5 Mio. Euro, (250.000 Euro für Vermögensschäden) Leistungen erbracht.
  • Die Selbstbeteiligung der/des Versicherten beträgt je Schadensfall 150,00 Euro.

4. Beispielfälle

  • Die Bürgerinitiative "Sauberer Wald" will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Urat säubern. Der Organisator weist einzelnen Teilgruppen zu säubernde Gebiete zu. Bei der Säuberung wird eine gerade angelegte Fichtenneupflanzung zerstört. Das Forstamt erhebt Schadensersatzansprüche gegen den Organisator.
  • Die Bürgerinitiative "Spielplatz" betreibt einen Spielplatz für Kinder. Ein Kind stürzt von einer Rutsche, erleidet schwere körperliche Schäden und nimmt die Verantwortlichen der Initiative wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
  • Ein Mitglied eines Wandervereins organisiert einen Wandertag und legt irrtümlich eine Wanderroute fest, die durch unwegsames und gefährliches Gelände führt. Ein Wanderer stürzt und verletzt sich erheblich. Er verklagt das Mitglied auf Schadensersatz.

Wichtige Hinweise:

  • Die nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinigungen aller Art ist über die Privathaftpflichtversicherung versichert. Das Bestehen einer solchen Versicherung wird bei jeder/jedem ehrenamtlich Tätigen vorausgesetzt.
  • Die Absicherung der Haftpflichtrisiken muss vorrangig über den Träger (z.B. eine Vereinshaftpflichtversicherung) erfolgen. Die Haftpflicht des Trägers ist über den Rahmenvertrag des Landes nicht mitgedeckt!