Unfallversicherung für Ehrenamtliche
Grundsätzlich gilt auch hier ein subsidiärer Versicherungsschutz: Soweit für ehrenamtlich Tätige anderweitig Unfallversicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier beschriebenen Versicherungsschutz vor.
1. Wer ist versichert?
Bürgerinnen und Bürger bei ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten in Niedersachsen oder deren bürgerschaftliche Tätigkeiten von Niedersachsen ausgehnen (z.B. Aktionen im Ausland, die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten), die nicht gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden, z.B.
- in Kranken- und Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit
- im Verein, in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz),
- sonstige freiwillig Tätige (Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen etc.) in Vereinigungen aller Art, soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgt.
2. Wer ist nicht versichert?
Personen, die gesetzlich über den jeweiligen Träger oder privat bereits unfallversichert sind. Zu dem Personenkreis zählen u.a. Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Laienrichter, IHK-Prüfer, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Personalräte, Vertrauenspersonen (§ 40 SGB iV) Versichertenälteste.
3. Was ist versichert?
Ein Unfall bei den unter Punkt 1 beschriebenen Tätigkeiten und der direkte Weg von und zu dieser Tätigkeit.
4. Welche Leistungen werden erbracht?
- Bei dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 175.000 Euro;
- im Todesfall 10.000 Euro;
- bei Bergungskosten bis zu 5.000 Euro;
- für Rehabilitationsbeihilfe bis zu 1.500 Euro.
5. Beispielhafte Fallkonstellationen:
- Die Bürgerinitiative "Sauberer Wald" will an einem Wochenende ein Waldgrundstück von Unrat säubern. Ein Helfer entfernt Unrat vom Hochsitz, der wegen Baufälligkeit umfällt. Der Helfer erleidet schwere Verletzungen.
- Die Bürgerinitiative "Unser Dorf soll schöner werden" trifft sich zu einer Ortsbesichtigung. Ein Mitglied der Initiative erleidet auf dem direkten Weg dorthin einen tödlichen Unfall.
- Ein Vorstandsmitglied eines Wandervereins organisiert einen Wandertag. Als Führer der Wanderung stürzt er im unwegsamen Gelände rücklings mit dem Kopf auf einen scharfen Felsstein und erleidet Verletzungen. Er muss per Hubschrauber geborgen und ins Krankenhaus transportiert werden.
Wichtiger Hinweis:
Diese Auffanglösung tritt nicht ein, wenn eine private, gesetzliche oder vom Träger abgeschlossene Unfallversicherung besteht!